Norm
StPO §240aRechtssatz
Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie ein bloß mangelhafter Hinweis auf eine solche in einem früheren Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019