Norm: StPO §198StPO §202StPO §206StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Untersuchung mit dem "Polygraphen" (Lügendetektor) verletzt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten und ist daher im Strafverfahren wie in den Vorermittlungen ohne Rücksicht auf sein Einverständnis unzulässig. BGH vom 16.02.1954, 1 StR 578/53; Veröff: NJW 1954 H17,649 (Knögel, Der Lügendetektor dRZ 1954 H11,234) Entscheid... mehr lesen...
Norm: StPO §202
Rechtssatz: Bloße, wenn auch erhebliche Aggravation und Wortüberschwang bei Ausübung der Verteidigungsrechtes nach § 202 StPO sind straflos. Entscheidungstexte 11 Os 41/74 Entscheidungstext OGH 11.10.1974 11 Os 41/74 11 Os 2/75 Entscheidungstext OGH 19.03.1975 11 Os 2/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §297StPO §199StPO §202
Rechtssatz: Bei Beantwortung der Frage, inwieweit noch eine straflose Verantwortung oder bereits eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung vorliegt, kommt es nicht auf die Form der Äußerung, die Wahl der Worte, sondern allein auf den inneren Gehalt des Vorbringens an. Entscheidungstexte 13 Os 94/73 Entscheidungstext OGH 14.02.1974 13 Os 94/73 ... mehr lesen...
Norm: StGB §297StPO §199StPO §202
Rechtssatz: Eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung (Verleumdung) ist erst dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) über die bloße Abwehr hinaus unmissverständlich konkrete Tatsachen angibt, wonach, wenn sie wahr wären, eine andere Person eine strafbare Handlung begangen hätte; in einem solchen Fall verliert die Verantwortung des Beschuldigten Charakter einer bloßen Verneinung der Richtigkeit des ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B12StGB §297StPO §202
Rechtssatz: Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten wird überschritten, wenn dieser über die bloße Abwehr hinaus bewusst wahrheitswidrige erdichtete Tatsachen - auch nur in Form erdichteter Belastungsumstände - gegen andere vorbrachte, die, wenn sie wahr wären, eine als Verbrechen zu qualifizierende Handlungsweise des betreffenden Zeugen (oder Mitbeschuldigten) oder des Verfassers des betreffenden Protokolls... mehr lesen...
Norm: StPO §202
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, daß die durch den § 202 StPO jedem einer Straftat Beschuldigten eingeräumte Möglichkeit, straflos - soweit nicht der § 45 StG zur Anwendung kommt - vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, keineswegs einen Freibrief dafür ausstellt, zur Unterstützung einer leugnenden Verantwortung weitere strafbare Handlungen zu begehen (vgl SSt XXXV/44) - (hier Beihilf... mehr lesen...
Norm: StPO §202
Rechtssatz: Die Erklärung des Widerrufes des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist als Neuerung unbeachtlich. Entscheidungstexte 10 Os 234/69 Entscheidungstext OGH 07.11.1969 10 Os 234/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969... mehr lesen...
Norm: StPO §159StPO §173 AStPO §202
Rechtssatz: Die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe zur Erzwingung des Erscheinens eines Beschuldigten vor Gericht ist gesetzwidrig. Entscheidungstexte 10 Os 144/68 Entscheidungstext OGH 05.11.1968 10 Os 144/68 Veröff: SSt 39/40 = EvBl 1969/152 S 219 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: StPO §202
Rechtssatz: Unrichtige Angaben, die ein Beschuldigter (Verdächtiger) vor der Sicherheitsbehörde macht, begründen, auch wenn sie unrichtiger Art sind, nicht den Tatbestand des Betruges. Entscheidungstexte 9 Os 52/67 Entscheidungstext OGH 27.04.1967 9 Os 52/67 Veröff: SSt 38/33 = EvBl 1968/134 S 219 = JBl 1967,628 = RZ 1967,161 ... mehr lesen...
Norm: StPO §25StPO §202StPO §203
Rechtssatz: Die geheime Verwendung eines Tonbandgerätes zur Widerlegung verleumderischer Anschuldigungen ist rechtmäßig. Entscheidungstexte 9 Os 108/64 Entscheidungstext OGH 29.04.1965 9 Os 108/64 Veröff: EvBl 1965/414 S 611 = RZ 1965,94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965... mehr lesen...
Norm: StPO §202
Rechtssatz: Verleumdung liegt nicht bloß dann vor, wenn der erhobene Vorwurf völlig eindeutig ist, sondern auch dann, wenn er nur zwei Möglichkeiten enthält, von denen eine ein Verbrechen begründet. Was der wegen Verbrechens der Verleumdung Verfolgte im Laufe des Strafverfahrens zu seiner Verantwortung vorbringst, kann nicht die Annahme der Wiederholung der Verleumdung begründen. Nur dann kann er neuerlich wegen Verleumdung vera... mehr lesen...