Norm
StPO §202Rechtssatz
Verleumdung liegt nicht bloß dann vor, wenn der erhobene Vorwurf völlig eindeutig ist, sondern auch dann, wenn er nur zwei Möglichkeiten enthält, von denen eine ein Verbrechen begründet. Was der wegen Verbrechens der Verleumdung Verfolgte im Laufe des Strafverfahrens zu seiner Verantwortung vorbringst, kann nicht die Annahme der Wiederholung der Verleumdung begründen. Nur dann kann er neuerlich wegen Verleumdung verantwortlich gemacht werden, wenn er bei seiner Verantwortung jemand wegen eines anderen angedichteten Verbrechens angibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0097602Dokumentnummer
JJR_19340216_OGH0002_0050OS01229_3300000_001