Norm
StGB §3 B12Rechtssatz
Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten wird überschritten, wenn dieser über die bloße Abwehr hinaus bewusst wahrheitswidrige erdichtete Tatsachen - auch nur in Form erdichteter Belastungsumstände - gegen andere vorbrachte, die, wenn sie wahr wären, eine als Verbrechen zu qualifizierende Handlungsweise des betreffenden Zeugen (oder Mitbeschuldigten) oder des Verfassers des betreffenden Protokolls begründen - oder wider besseres Wissen auf eine solche Handlungsweise hindeuten - würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021