Norm
StGB §297Rechtssatz
Eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung (Verleumdung) ist erst dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) über die bloße Abwehr hinaus unmissverständlich konkrete Tatsachen angibt, wonach, wenn sie wahr wären, eine andere Person eine strafbare Handlung begangen hätte; in einem solchen Fall verliert die Verantwortung des Beschuldigten Charakter einer bloßen Verneinung der Richtigkeit des gegen ihn selbst gerichteten Deliktsvorwurfs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021