Begründung: Dr.Ernst W***** befindet sich seit dem 13. Oktober 1995 im Verfahren 1 c Vr 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft; das am 12. Juni 1997 gegen ihn ergangene Ersturteil, mit welchem er wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist noch nicht rechtskräftig. Dr.Ernst W***** befindet sich seit dem 13. Oktober 1995 im Verfahren 1 c römisch fünf r 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wie... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs2StPO §188 Abs1StVG §90 litb
Rechtssatz: Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 IV3cStPO §187 Abs2
Rechtssatz: EGMR 25.02.1992, 54/1990/245/216 (Pfeifer und Plankl gg Österreich) Eine gewisse Überwachung des Schriftverkehrs einer in Haft befindlichen Person ist an sich nicht mit der MRK unvereinbar, der daraus erwachsende Eingriff darf jedoch das im Hinblick auf das angestrebte legitime Ziel erforderliche Ausmaß nicht übersteigen. Entscheidungstexte EMR 54/... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 IV3cStPO §187 Abs2
Rechtssatz: EGMR 25.2.1992, 54/1990/245/316 (Pfeifer und Plankl gg Österreich - siehe 15 Os 144/87) In gewissem Umfang ist die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen Untersuchungshäftlingen mit Art 8 MRK vereinbar; Zensurmaßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was der mit ihnen verfolgte berechtigte Zweck verlangt. Das Unleserlichmachen von Passagen in einem Privatbrief, der nur vom Adressaten und vom U... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu IV und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu I, II und III) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrläs... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs1 Z2StPO §187 Abs2StVG §88 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch als Untersuchungsgefangener hat der zahlungsunfähig gewordene Schuldner mehrerer Gläubiger selbstverständlich das Recht zur schriftlichen Antragstellung an das Konkursgericht. Entscheidungstexte 15 Os 5/91 Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/91 Europea... mehr lesen...
Gründe: Im oben bezeichneten Verfahren befand sich Margit P*** eine Zeitlang in Untersuchungshaft; von dort aus richtete sie an einen im selben Gefangenenhaus angehaltenen anderen Untersuchungshäftling einen sogenannten "Hausbrief". Im Rahmen der Überwachung ihres Briefverkehrs machte der Untersuchungsrichter sieben Textzeilen dieses Schreibens unleserlich; erst danach wurde der Brief an den Adressaten weitergeleitet. Unter anderem dagegen erhob die Beschuldigte "gem. § 113 StPO .... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs2
Rechtssatz: a) Selbst unter den Voraussetzungen des § 187 Abs 2 (dritter und vierter Satz) StPO ist der Untersuchungsrichter nicht berechtigt, Textstellen des betreffenden Briefes unleserlich zu machen. b) Vom Zurückhalten eines Briefes ist der Absender (im Hinblick auf § 113 Abs 1 StPO) mit kurzer
Begründung: zu verständigen. Entscheidungstexte 15 Os 144/87 Ent... mehr lesen...
Gründe: I. Der Untersuchungsrichter beim Landesgericht Linz leitete mit Beschluß vom 12. November 1977 (zunächst nur) gegen den am 2. Juli 1959 geborenen beschäftigungslosen Reinhard A und gegen den am 19. Jänner 1959 geborenen beschäftigungslosen Johann B die Voruntersuchung wegen des Vergehens nach dem § 9 SuchtgiftG ein und verhängte über die Genannten die Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 2 und 3 StPO In der Folge wurde am 3. Jänner 1978 vom Untersuchun... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs2
Rechtssatz: Die Beschränkung des Briefverkehrs ist eine (nach § 33 StPO unüberprüfbare) Ermessensentscheidung, die sich nicht nur an der Briefzahl, sondern nach der Gesamtbelastung des Untersuchungsrichters richtet. Entscheidungstexte 9 Os 145/78 Entscheidungstext OGH 26.02.1979 9 Os 145/78 Veröff: RZ 1979/40 S 147 ... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs2
Rechtssatz: Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Haftrichter beleidigende Briefe eines Untersuchungsgefangenen von der Beförderung ausschließen darf. Veröff: JZ 1973,128 (mit Anmerkung von Prof Heinz Müller-Dietz, Saarbrücken) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0103875 Dokumentnummer ... mehr lesen...