TE OGH 1998/2/13 19Bs472/97

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Veröffentlicht am 13.02.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Dr.Danek als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Veigl und Dr.Dostal in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen Dr.Ernst W *****

wegen §§ 146 ff StGB in nichtöffentlicher Sitzung über die im Verfahren 1 c Vr 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erhobene Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO den wegen Paragraphen 146, ff StGB in nichtöffentlicher Sitzung über die im Verfahren 1 c römisch fünf r 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erhobene Aufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 15, StPO den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Überwachung des Briefverkehrs des Untersuchungshäftlings Dr.Ernst W***** ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen.Die Überwachung des Briefverkehrs des Untersuchungshäftlings Dr.Ernst W***** ist unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 90, b StVG (Paragraphen 187, Absatz eins und 2, 188 Absatz eins, StPO) durchzuführen.

Im übrigen besteht zu einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 15 StPO kein Anlaß.Im übrigen besteht zu einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 15, StPO kein Anlaß.

Text

Begründung:

Dr.Ernst W***** befindet sich seit dem 13. Oktober 1995 im Verfahren 1 c Vr 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft; das am 12. Juni 1997 gegen ihn ergangene Ersturteil, mit welchem er wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist noch nicht rechtskräftig.Dr.Ernst W***** befindet sich seit dem 13. Oktober 1995 im Verfahren 1 c römisch fünf r 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft; das am 12. Juni 1997 gegen ihn ergangene Ersturteil, mit welchem er wegen Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist noch nicht rechtskräftig.

Mit seiner Aufsichtsbeschwerde vom 1. Dezember 1997 behauptet der Untersuchungshäftling "ordnungswidrige Vorgänge" bei der Überwachung seines Briefverkehrs durch den Vorsitzenden des Schöffengerichtes.

Soweit er zum einen die Öffnung an ihn gerichteter Schreiben öffentlicher Stellen - die der Vorsitzende des Schöffengerichtes in seiner Stellungnahme vom 24. November 1997 damit begründet, daß er die Übung pflege, Schreiben von und an Behörden zu öffnen, um sich zu überzeugen, ob sie wirklich an diese Behörden gerichtet seien bzw. von ihr kommen - bemängelt, kommt der Beschwerde Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

§ 90 b StVG, der gemäß §§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO auch für Untersuchungshäftlinge gilt (siehe Pleischl-Soyer, StPO und GRBG**2, S. 125; Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO [1996], S. 283), normiert, daß Schreiben des Häftlings an (in Abs 4 leg.cit. taxativ aufgezählte) öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Häftlings geöffnet werden dürfen (Abs 2 leg.cit.), Schreiben solcher öffentlicher Stellen an den Gefangenen wiederum ebenfalls aus genanntem Grund oder im Falle eines begründeten Verdachts, daß auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben sei, der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstelle, oder der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirkliche oder der Vorbereitung einer solchen Handlung diene, wobei die Öffnung wiederum nur in Gegenwart des Häftlings geschehen darf (Abs 3 leg.cit.).Paragraph 90, b StVG, der gemäß Paragraphen 187, Absatz eins und 2, 188 Absatz eins, StPO auch für Untersuchungshäftlinge gilt (siehe Pleischl-Soyer, StPO und GRBG**2, S. 125; Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO [1996], S. 283), normiert, daß Schreiben des Häftlings an (in Absatz 4, leg.cit. taxativ aufgezählte) öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Häftlings geöffnet werden dürfen (Absatz 2, leg.cit.), Schreiben solcher öffentlicher Stellen an den Gefangenen wiederum ebenfalls aus genanntem Grund oder im Falle eines begründeten Verdachts, daß auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben sei, der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstelle, oder der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirkliche oder der Vorbereitung einer solchen Handlung diene, wobei die Öffnung wiederum nur in Gegenwart des Häftlings geschehen darf (Absatz 3, leg.cit.).

Die Praxis des Vorsitzenden des Schöffengerichtes bei der Überwachung des Briefverkehrs des Untersuchungshäftlings Dr.Ernst W***** steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang und wird künftig spruchgemäß zu handhaben sein.

Soweit der Untersuchungshäftling in seiner Aufsichtsbeschwerde weiter die angeblich verspätete Weiterleitung seines Briefes vom 3. September 1997 an die Redaktion der Zeitschrift "profil" bemängelt, besteht jedoch zu einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 15 StPO kein Anlaß. Hiezu steht fest (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. November 1997, AZ 9 d E Vr 9891/97), daß Dr.Ernst W***** jenes Schreiben mit dem Vermerk "Fristsache" am 4. September 1997 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt abgab und dieses - nach Ausübung des Zensurrechts durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts - am 9. September 1997 zur Post gegeben wurde. Da ein Wochenende dazwischen lag, verstrichen somit zwischen Briefabgabe durch den Untersuchungshäftling und Postaufgabe durch Gerichtsbeamte nicht mehr als drei Arbeitstage. Berücksichtigt man den Weg des Briefes (Justizanstalt - Einlaufstelle Gericht - Vollzugsabteilung - Geschäftsabteilung - Richter - Geschäftsabteilung - Vollzugsabteilung - Aufgabe am Postamt), so kann von einer ungerechtfertigten Verzögerung nicht die Rede sein. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Dr.Ernst W***** den Brief mit dem Vermerk "Fristsache" versah und das darin enthaltene Gegendarstellungsbegehren gemäß § 11 Abs 1 Z 10 MedienG spätestens am 7. September 1997 bei der Zeitschrift "profil" einlangen hätte sollen, um einen Ausschluß der Veröffentlichungspflicht hintanzuhalten. Diese Umstände vermögen nämlich nichts am - grundsätzlich schon infolge des dargestellten manipulativen Ablaufs eine sofortige Postaufgabe verhindernden - Recht des Richters auf Überwachung des Briefverkehrs zu ändern.Soweit der Untersuchungshäftling in seiner Aufsichtsbeschwerde weiter die angeblich verspätete Weiterleitung seines Briefes vom 3. September 1997 an die Redaktion der Zeitschrift "profil" bemängelt, besteht jedoch zu einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 15, StPO kein Anlaß. Hiezu steht fest (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. November 1997, AZ 9 d E römisch fünf r 9891/97), daß Dr.Ernst W***** jenes Schreiben mit dem Vermerk "Fristsache" am 4. September 1997 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt abgab und dieses - nach Ausübung des Zensurrechts durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts - am 9. September 1997 zur Post gegeben wurde. Da ein Wochenende dazwischen lag, verstrichen somit zwischen Briefabgabe durch den Untersuchungshäftling und Postaufgabe durch Gerichtsbeamte nicht mehr als drei Arbeitstage. Berücksichtigt man den Weg des Briefes (Justizanstalt - Einlaufstelle Gericht - Vollzugsabteilung - Geschäftsabteilung - Richter - Geschäftsabteilung - Vollzugsabteilung - Aufgabe am Postamt), so kann von einer ungerechtfertigten Verzögerung nicht die Rede sein. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Dr.Ernst W***** den Brief mit dem Vermerk "Fristsache" versah und das darin enthaltene Gegendarstellungsbegehren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, MedienG spätestens am 7. September 1997 bei der Zeitschrift "profil" einlangen hätte sollen, um einen Ausschluß der Veröffentlichungspflicht hintanzuhalten. Diese Umstände vermögen nämlich nichts am - grundsätzlich schon infolge des dargestellten manipulativen Ablaufs eine sofortige Postaufgabe verhindernden - Recht des Richters auf Überwachung des Briefverkehrs zu ändern.

Nur zur Abrundung sei bemerkt, daß Dr.Ernst W***** nach rund 2 Jahren Untersuchungshaft über die ungefähre Dauer seines Postlaufs wohl informiert gewesen sein muß und angesichts dessen die Möglichkeit gehabt hätte, über einen seiner Rechtsvertreter sein Gegendarstellungsbegehren fristwahrend einzubringen. Selbst bei unverzüglicher Postaufgabe noch am 4. September 1997 (einem Donnerstag) wäre ein Eintreffen des Briefes bei der Zeitschrift "profil" im Postweg bis zum 7. September 1997 (einem Sonntag) nämlich nicht gewährleistet gewesen.

Anmerkung

EW00237 19B04727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0190BS00472.97.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19980213_OLG0009_0190BS00472_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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