RS OGH 1992/2/25 EMR54/90, Bsw38221/97, Bsw37328/97, Bsw29537/95 (Bsw35453/97), Bsw33695/96, Bsw1633

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

MRK Art8 IV3c
StPO §187 Abs2

Rechtssatz

EGMR 25.02.1992, 54/1990/245/216 (Pfeifer und Plankl gg Österreich)

Eine gewisse Überwachung des Schriftverkehrs einer in Haft befindlichen Person ist an sich nicht mit der MRK unvereinbar, der daraus erwachsende Eingriff darf jedoch das im Hinblick auf das angestrebte legitime Ziel erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.

Entscheidungstexte

  • EMR 54/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.02.1992 EMR 54/90
    Veröff: ÖJZ 1992,455
  • Bsw 38221/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2001 Bsw 38221/97
    Beisatz: Es ist auf die normalen und angemessenen Erfordernisse der Haft Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung des zulässigen Ausmaßes einer solchen Kontrolle im Allgemeinen soll jedoch der Umstand, dass die Möglichkeit, Briefe zu schreiben und zu empfangen, manchmal die einzige Verbindung des Häftlings mit der Außenwelt ist, nicht übersehen werden. Es ist klar im allgemeinen Interesse gelegen, dass jede Person, die einen Anwalt zu konsultieren wünscht, dies unter Bedingungen tun können soll, die einer vollständigen und unbehinderten Diskussion zuträglich sind. Aus diesem Grund wird die Beziehung Anwalt-Klient grundsätzlich privilegiert behandelt. (Erdem gegen Deutschland) (T1); Veröff: NL 2001,144
  • Bsw 37328/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.01.2002 Bsw 37328/97
    Vgl; Beisatz: Eine gewisse Überwachung des Schriftverkehrs einer in Haft befindlichen Person ist an sich nicht mit der MRK unvereinbar, der daraus erwachsende Eingriff darf jedoch das im Hinblick auf das angestrebte legitime Ziel erforderliche Ausmaß nicht übersteigen. Veröff: ÖJZ 1992,455 (T2); Veröff: NL 2002,17
  • Bsw 29537/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.11.2002 Bsw 29537/95
    Vgl auch; Veröff: NL 2002,268
  • Bsw 33695/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.01.2005 Bsw 33695/96
    Veröff: NL 2005,13
  • Bsw 16330/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.05.2008 Bsw 16330/02
    Vgl auch; Veröff: NL 2008,142
  • Bsw 74912/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.09.2009 Bsw 74912/01
    Vgl auch; nur: Eine gewisse Überwachung des Schriftverkehrs einer in Haft befindlichen Person ist an sich nicht mit der MRK unvereinbar. (T3)
    Beisatz: Sie bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die u.a. die Dauer der Maßnahme regelt, die zur Rechtfertigung erforderlichen Gründe nennt und das Ermessen der Behörden klar determiniert. (Bem: Enea gegen Italien) (T4)
    Veröff: NL 2009,264
  • Bsw 36936/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.06.2009 Bsw 36936/05
    Auch; Beisatz: Hier: Überwachung der medizinischen Korrespondenz eines an einer lebensgefährlichen Krankheit leidenden Strafgefangenen mit seiner Fachärztin . (Bem: Szuluk gegen das Vereinigte Königreich) (T5)
    Veröff: NL 2009,149
  • Bsw 7472/14
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.05.2016 Bsw 7472/14
    Vgl; Beisatz: Die Korrespondenz von Häftlingen mit ihren Anwälten genießt grundsätzlich einen bevorzugten Status. Analoge Überlegungen gelten für die Korrespondenz von angehaltenen Minderjährigen mit NGOs zum Schutz der Rechte des Kindes. (D. L. gg. Bulgarien) (T6)
    Veröff: NL 2016,217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105591

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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