Norm
StPO §187 Abs2Rechtssatz
a) Selbst unter den Voraussetzungen des § 187 Abs 2 (dritter und vierter Satz) StPO ist der Untersuchungsrichter nicht berechtigt, Textstellen des betreffenden Briefes unleserlich zu machen.
b) Vom Zurückhalten eines Briefes ist der Absender (im Hinblick auf § 113 Abs 1 StPO) mit kurzer Begründung zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097763Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0150OS00144_8700000_002