Norm
StPO §187 Abs1Rechtssatz
Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Häftlings geöffnet werden, Schreiben solcher öffentlichen Stellen an den Gefangenen wiederum nur aus genanntem Grund oder im Falle eines begründeten Verdachts, daß auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben sei, der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstelle, oder der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirkliche oder der Vorbereitung einer solchen Handlung diene, wobei die Öffnung wiederum nur in Gegenwart des Häftlings geschehen darf. Die richterliche Übung, bei Überwachung des Briefverkehrs des Untersuchungshäftlings alle Schreiben von und an Behörden prinzipiell zu öffnen, um sich zu überzeugen, ob sie wirklich an diese Behörden gerichtet seien bzw. von diesen kommen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Überwachung des Briefverkehrs des Untersuchungshäftlings, Behörden, öffentliche Stellen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000234Dokumentnummer
JJR_19980213_OLG0009_0190BS00472_9700000_001