Norm
MRK Art8 IV3cRechtssatz
EGMR 25.2.1992, 54/1990/245/316 (Pfeifer und Plankl gg Österreich - siehe 15 Os 144/87)
In gewissem Umfang ist die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen Untersuchungshäftlingen mit Art 8 MRK vereinbar; Zensurmaßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was der mit ihnen verfolgte berechtigte Zweck verlangt. Das Unleserlichmachen von Passagen in einem Privatbrief, der nur vom Adressaten und vom Untersuchungsrichter gelesen werden darf, ist unverhältnismäßig, wenn - wie hier - die betreffenden Passagen zwar deftig formuliert sind, im wesentlichen jedoch Kritik an den Haftbedingungen und am Verhalten von Justizwachebeamten betreffen.
Veröff: EuGRZ 1992,99
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012