RS OGH 1992/2/25 EMR54/90, Bsw36936/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

MRK Art8 IV3c
StPO §187 Abs2

Rechtssatz

EGMR 25.2.1992, 54/1990/245/316 (Pfeifer und Plankl gg Österreich - siehe 15 Os 144/87)

In gewissem Umfang ist die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen Untersuchungshäftlingen mit Art 8 MRK vereinbar; Zensurmaßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was der mit ihnen verfolgte berechtigte Zweck verlangt. Das Unleserlichmachen von Passagen in einem Privatbrief, der nur vom Adressaten und vom Untersuchungsrichter gelesen werden darf, ist unverhältnismäßig, wenn - wie hier - die betreffenden Passagen zwar deftig formuliert sind, im wesentlichen jedoch Kritik an den Haftbedingungen und am Verhalten von Justizwachebeamten betreffen.

Veröff: EuGRZ 1992,99

Entscheidungstexte

  • Bsw 36936/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.06.2009 Bsw 36936/05
    Ähnlich; nur: In gewissem Umfang ist die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen Untersuchungshäftlingen mit Art 8 MRK vereinbar; Zensurmaßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was der mit ihnen verfolgte berechtigte Zweck verlangt. (T1)Veröff: NL 2009,149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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