Norm
StPO §42 Abs3Rechtssatz
Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012