Gründe: Gegen den deutschen Staatsangehörigen Edgar R***** wird beim Landesgericht Wels Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall, des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB sowie des Vergehens nach § 50 WaffG geführt. Nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses soll er zwischen März und August 2005 in Weyregg in mehreren Angriffen gewerbsmäßig Gegenstände und Bargeld ... mehr lesen...
Gründe: Beim Landesgericht Innsbruck wird gegen Wilfried H***** Voruntersuchung geführt, weil er dringend verdächtig ist, die Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147, 148 erster Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB verübt zu haben. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 3. Oktober 1999 wurde über ihn gemäß § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 11 iVm ON 14) und deren Fortsetzung am 15. Ok... mehr lesen...
Gründe: Doris P*****, über die am 31.März 1997 unter anderem wegen "§§ 15, 75 StGB" die obligatorische Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO verhängt worden war (S 9 iVm ON 19/II des später einbezogenen Aktes 28 a Vr 2921/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), deren Verlängerung die Untersuchungsrichterin nach Durchführung zweier Haftverhandlungen zuletzt bis längstens 14.Juli 1997 angeordnet hatte (ON 38 und 67/II des zitierten Aktes), ersuchte anläßlich der Kundmach... mehr lesen...
Norm: StPO §181 Abs5
Rechtssatz: Das in § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO darin vorkommende verbum "kann" darf nicht so ausgelegt werden, daß die Beschlußfassung dem Belieben des Richters anheimgestellt wird, sondern daß der Gesetzgeber bloß die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entweder nach Durchführung einer Haftverhandlung oder ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich z... mehr lesen...
Norm: StPO §181 Abs1StPO §181 Abs2StPO §181 Abs4StPO §181 Abs5
Rechtssatz: Wird der - infolge Verzichtes des Beschuldigten auf Durchführung einer dritten Haftverhandlung mögliche - schriftliche Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor Ablauf der Haftfrist gefaßt, ist der Beschuldigte zu enthaften, und zwar unabhängig vom Gewicht der Tat und den Haftgründen. Weder der klare Wortlaut des Gesetzes (arg. "die Haftfrist beträgt ........ mehr lesen...
Norm: StPÄG 1993 ArtIV Abs3 Z2StPO §77 Abs1StPO 79 Abs2StPO §181 Abs5
Rechtssatz: Nach rechtswirksamen Verzicht auf eine Haftprüfungsverhandlung (hier Art IV Abs 3 Z 2 StPÄG 1993) kann dem Beschuldigte ein Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht im Anschluß an die (nicht durchgeführte) Haftprüfungsverhandlung, sondern nur durch mündliche Verkündung bekannt gemacht werden. Nach dieser dem § 77 Abs 1 StPO entsprechenden Bekanntmachun... mehr lesen...