Norm
StPÄG 1993 ArtIV Abs3 Z2Rechtssatz
Nach rechtswirksamen Verzicht auf eine Haftprüfungsverhandlung (hier Art IV Abs 3 Z 2 StPÄG 1993) kann dem Beschuldigte ein Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht im Anschluß an die (nicht durchgeführte) Haftprüfungsverhandlung, sondern nur durch mündliche Verkündung bekannt gemacht werden. Nach dieser dem § 77 Abs 1 StPO entsprechenden Bekanntmachung kann der Beschuldigte (rechtswirksam) auf Beschwerde verzichten. Der Wortlaut des (die Zustellung regelnden) § 79 Abs 2 StPO steht dem ebensowenig entgegen, wie die Bestimmungen der §§ 466 Abs 1, 489 Abs 1 StPO, die für den vorliegenden Fall nicht geltende Sonderbestimmungen enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087398Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_002