Norm
StPO §181 Abs5Rechtssatz
Das in § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO darin vorkommende verbum "kann" darf nicht so ausgelegt werden, daß die Beschlußfassung dem Belieben des Richters anheimgestellt wird, sondern daß der Gesetzgeber bloß die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entweder nach Durchführung einer Haftverhandlung oder ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich zu fassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108351Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0150OS00139_9700000_004