RS OGH 1997/9/11 15Os139/97

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

StPO §181 Abs5

Rechtssatz

Das in § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO darin vorkommende verbum "kann" darf nicht so ausgelegt werden, daß die Beschlußfassung dem Belieben des Richters anheimgestellt wird, sondern daß der Gesetzgeber bloß die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entweder nach Durchführung einer Haftverhandlung oder ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich zu fassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108351

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0150OS00139_9700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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