Gründe: Gegen Wolfgang S***** wurde im Verfahren AZ 7 Ur 67/07b des Landesgerichts Wels am 4. April 2007 die Voruntersuchung wegen des Verdachts der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB sowie des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 (Z 1) und Abs 3 StGB und jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 sowie § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingeleitet und über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunke... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. Mai 2007, AZ 9 Bs 198/07x (ON 230), wurde die von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 8. Mai 2007 über Hannes K***** verhängte (ON 177) und sodann am 21. Mai 2007 fortgesetzte (ON 209) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO bis zum 31. Juli 2007 mit der Einschränkung prolongiert, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr m... mehr lesen...
Gründe: Gegen Radenko J***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen §§ 15, 105; 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs l StGB anhängig. Über den am 7. Februar 2003 um 8.00 Uhr festgenommenen (S 45) Beschuldigten wurde am 9. Februar 2003 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit d StPO verhängt (S 78, ON 13). Am 21. Februar 2003, dem letzten Tag der 14-tägigen Haftfrist, wurde der Beschuldigte um 8.00 Uhr in Strafhaft zwecks Verbüßu... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs1 BStPO §180 Abs4StPO §181 Abs1StPO §181 Abs2
Rechtssatz: Die mit einer Unterbrechung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 4 StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (§ 181 Abs 1 und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine Ausnahme von dem auf § 6 Abs 1 zweiter Satz StPO beruhenden Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte Frist... mehr lesen...
Gründe: Alexander K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 40 Hv 5/02x-21, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, des Betruges nach § 146 StGB sowie nach § 2 Abs 1 lit c PornG schuldig erkannt und nach § 206 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerich... mehr lesen...
Gründe: In einem als "Grundsatzbeschwerde gem § 2 Abs 1 GRBG" bezeichneten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten und am 15. Oktober 2001 eingelangten Schreiben beschwert sich Ernst R***** über am 4. Oktober 2000 nach § 180 Abs 4 zweiter Satz StPO vom Vollzug einer Strafhaft verfügte, "Besuchsregelung, Briefzensur, Ausgang und Beschäftigung" betreffende Abweichungen. Die Verfügung sei "beim OLG Linz sowie bei der Ratskammer des LG Ried/Innkr. erfolglos bekämpft" worden. Das Schre... mehr lesen...
Norm: GRBG §1 Abs1StPO §173 Abs4 BStPO §180 Abs4StPO §193 Abs5
Rechtssatz: 1. Während einer nach § 180 Abs 4 StPO vollzogenen Haft kommen zwar Enthaftungsantrag und Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber eine Grundrechtsbeschwerde in Betracht, weil die Untersuchungshaft für die Dauer eines solchen Vollzuges ihre Wirksamkeit (Effektivität) verliert. 2. Eine Grundrechtsbeschwerde kommt gegen eine gemäß § 180 Abs 4 StPO... mehr lesen...
Norm: GRBG §1 Abs1GRBG §2 Abs2StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Wurde von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 4 StPO Abstand genommen, der Beschuldigte aber nach Beendigung des Strafvollzuges irrtümlich "in Untersuchungshaft" weiter angehalten, so kann dies mangels einer für die Freiheitsbeschränkung ursächlichen gerichtlichen Entscheidung nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation wäre e... mehr lesen...
Norm: B-VG Art94StGB §38 Abs1StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des § 38 StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Art 94 B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltu... mehr lesen...
Norm: B-VG Art94StGB §38 Abs1StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des § 38 StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Art 94 B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltu... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs4StPO §194
Rechtssatz: Zeiten, in denen der Beschuldigte gemäß § 180 Abs 4 StPO in Strafhaft oder Haft anderer Art angehalten wurde, haben bei der Berechnung der höchstzulässigen Dauer der Untersuchungshaft nach § 194 StPO außer Betracht zu bleiben. Entscheidungstexte 14 Os 176/94 Entscheidungstext OGH 06.12.1994 14 Os 176/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs4StPO §193 Abs2
Rechtssatz: Ein Untersuchungshaftbeschluß ist bei Einleitung des Vollzuges einer Strafhaft oder Haft anderer Art gemäß § 180 Abs 4 StPO nicht aufzuheben. Er verliert dadurch nur temporär seine Wirksamkeit, die mit dem Ende des Zwischenvollzuges wieder einsetzt, ohne daß es einer neuerlichen Beschlußfassung bedarf. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen haftrelevanter Umstände sind von Amts wegen zu berück... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Anspruch nach dem StEG setzt - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und dem Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch (SSt 57/77; EvBl 1994/50; 12 Os 1/88). Soweit eine Untersuchungshaft durch eine gesetzwidrig vollzogene Freiheitsentziehung anderer Art im Sinn des § 180 Abs 4 StPO substituiert wird, ist demnach zu prüf... mehr lesen...
Norm: ARHG §29 Abs2StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Zur Priorität der Untersuchungshaft gegenüber der Auslieferungshaft. Entscheidungstexte 14 Os 186/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 186/93 Veröff: EvBl 191994/71 S 318 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087122 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs4StPO §193 Abs3StPO §193 Abs4
Rechtssatz: Zeiten der Anhaltung in Strafhaft oder einer Haft anderer Art gemäß § 180 Abs 4 StPO sind in die Haftfristen des § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO nicht einzurechnen. Entscheidungstexte 14 Os 95/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 14 Os 95/93 12 Os 104/93 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Unter den Voraussetzungen des § 180 Abs 4 StPO ist die Untersuchungshaft aufzuheben. Entscheidungstexte 14 Os 95/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 14 Os 95/93 14 Os 133/93 Entscheidungstext OGH 16.08.1993 14 Os 133/93 11 Os 174/93 ... mehr lesen...
Norm: GRBG §1 Abs1StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Eine verspätete Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters betreffend die Haft (hier: verspätete Übernahme in Strafhaft) kann erst dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn zuvor Beschwerde gemäß § 113 StPO ergriffen worden ist. Entscheidungstexte 15 Os 74/93 Entscheidungstext OGH 27.05.1993 15 Os... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Die Anordnung des Strafvollzuges bewirkt (über das betreffende Strafverfahren hinaus) das Erlöschen jeder Untersuchungshaft. Entscheidungstexte 10 Os 174/86 Entscheidungstext OGH 15.12.1986 10 Os 174/86 Veröff: SSt 57/94 = EvBl 1987/96 S 345 = RZ 1987/47 S 178 14 Os 176/94 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs4StPO §180 Abs5
Rechtssatz: Gelindere Mittel dürfen nicht angewendet werden, wenn es (schon) an den Voraussetzungen (Haftgründen) für die Verhängung der Untersuchungshaft fehlt. Entscheidungstexte 12 Os 91/86 Entscheidungstext OGH 11.12.1986 12 Os 91/86 Veröff: SSt 57/93 = EvBl 1987/115 S 410 11 Os 107/93 ... mehr lesen...
Norm: StPO idF BGBl 1969/145 §180 Abs4
Rechtssatz: Nachträgliche Bestimmung einer Strafhaft zur Untersuchungshaft gleichsam als rückwirkende Verhängung einer Untersuchungshaft und nachträgliche Aberkennung einer bereits vollzogenen Strafhaft durch Neuberechnung infolge Änderung des Strafantrittes gesetzwidrig. Entscheidungstexte 9 Os 187/71 Entscheidungstext OGH 27.01.1972 9 Os 1... mehr lesen...