Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Wurde von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 4 StPO Abstand genommen, der Beschuldigte aber nach Beendigung des Strafvollzuges irrtümlich "in Untersuchungshaft" weiter angehalten, so kann dies mangels einer für die Freiheitsbeschränkung ursächlichen gerichtlichen Entscheidung nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation wäre eine Grundrechtsbeschwerde allenfalls nach einem - vom Betroffenen selbst (etwa durch einen Enthaftungsantrag) herbeizuführenden - Gerichtsentscheid entweder nach dessen erfolgloser Bekämpfung oder unter dem Aspekt einer verspäteten Enthaftung (§ 2 Abs 2 GRBG) möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061074Dokumentnummer
JJR_19950725_OGH0002_0130OS00099_9500000_001