Norm
StPO §6 Abs1 BRechtssatz
Die mit einer Unterbrechung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 4 StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (§ 181 Abs 1 und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine Ausnahme von dem auf § 6 Abs 1 zweiter Satz StPO beruhenden Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117495Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008