Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Eine verspätete Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters betreffend die Haft (hier: verspätete Übernahme in Strafhaft) kann erst dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn zuvor Beschwerde gemäß § 113 StPO ergriffen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061043Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0150OS00074_9300000_001