Rechtssatz
Ein Anspruch nach dem StEG setzt - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und dem Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch (SSt 57/77; EvBl 1994/50; 12 Os 1/88). Soweit eine Untersuchungshaft durch eine gesetzwidrig vollzogene Freiheitsentziehung anderer Art im Sinn des § 180 Abs 4 StPO substituiert wird, ist demnach zu prüfen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Untersuchungshaft gerechtfertigt gewesen wäre (erneut SSt 57/77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087508Dokumentnummer
JJR_19940812_OGH0002_0150NS00004_9400000_001