Norm: StPO §173 Abs5StPO §173 Abs6
Rechtssatz: Die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft im Sinne des § 173 Abs 6 StPO kann durch die Anwendung gelinderer Mittel abgewendet werden. Entscheidungstexte 9 Bs 227/19z Entscheidungstext OLG Linz 30.08.2019 9 Bs 227/19z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459:2019:RL0000203 ... mehr lesen...
Norm: ARHG §29 Abs1StPO §173 Abs6
Rechtssatz: Die Zulässigkeit bedingt obligatorischer Auslieferungshaft hängt davon ab, dass die Straftat sowohl nach dem Recht des Ausstellungsstaates als auch nach österreichischem Recht mit einer zumindest zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Entscheidungstexte 12 Os 4/18g Entscheidungstext OGH 24.01.2018 12 Os 4/18g ... mehr lesen...
Gründe: Mit am 4. Februar 2009 beim Landesgericht St. Pölten eingebrachter Anklage legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten Herbert P***** das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (1) und das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (2) zur Last. Demgemäß beschreibt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Wien die dringende Verdachtslage wie folgt: Herbert P***** habe am 15. Juni 2008 in Artstetten (1) seine Ehefrau Johanna P***** durch ein... mehr lesen...
Gründe: Das Landesgericht Korneuburg verhängte am 16. August 2008 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1 S 21) über Hannes K***** die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 6 StPO (ON 90). Dem lag der - mittlerweile den Gegenstand der Anklageschrift vom 10. November 2008 (ON 189) bildende - dringende Verdacht zu Grunde, Hannes K***** habe im Juni 2008 zu den Taten des Josef B*****, der am 1. Juli 2008 vier Personen durch die Abgabe von Schüssen aus einer Pistole vorsätzlic... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs6StPO §180 Abs7
Rechtssatz: Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in § 180 Abs 7 StPO vorausgesetzten
Gründe: hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übl... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs6StPO §180 Abs7
Rechtssatz: Mit § 180 Abs 7 StPO eröffnet der Gesetzgeber bei schwersten (Kapitalverbrechen) Verbrechen die Möglichkeit der Haft auch dann, wenn das Vorliegen von speziellen Haftgründen zwar nicht nachgewiesen, aber sehr wohl gemutmaßt werden kann. Diese beschränkt - beziehungsweise bedingt - obligatorische Untersuchungshaft ist in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs 3 und 6 Abs 2 EMRK keine schrankenlose; sie d... mehr lesen...