RS OGH 2000/3/2 15Os22/00, 15Os82/01, 14Os74/15m, 12Os90/16a, 14Os27/18d (14Os28/18a)

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Norm

StPO §173 Abs6
StPO §180 Abs7

Rechtssatz

Mit § 180 Abs 7 StPO eröffnet der Gesetzgeber bei schwersten (Kapitalverbrechen) Verbrechen die Möglichkeit der Haft auch dann, wenn das Vorliegen von speziellen Haftgründen zwar nicht nachgewiesen, aber sehr wohl gemutmaßt werden kann.

Diese beschränkt - beziehungsweise bedingt - obligatorische Untersuchungshaft ist in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs 3 und 6 Abs 2 EMRK keine schrankenlose; sie darf nämlich nicht verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte werde nicht flüchten oder sich verborgen halten, keine Verdunklungshandlungen setzen und die Tat weder wiederholen noch ausführen. Dabei hat das Gericht (nach Art einer Umkehrung der Beweislast) unter Anwendung eines strengen Maßstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe (Persönlichkeit des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat und der Tatumstände) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des - fallbezogenen - Haftgrundes der Fluchtgefahr ausschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113412

Im RIS seit

01.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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