TE OGH 2008/12/17 13Os173/08b

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 704 Hv 4/08h des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Hannes K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. Oktober 2008, AZ 20 Bs 411/08z (ON 184 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Hannes K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Korneuburg verhängte am 16. August 2008 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1 S 21) über Hannes K***** die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 6 StPO (ON 90).

Dem lag der - mittlerweile den Gegenstand der Anklageschrift vom 10. November 2008 (ON 189) bildende - dringende Verdacht zu Grunde, Hannes K***** habe im Juni 2008 zu den Taten des Josef B*****, der am 1. Juli 2008 vier Personen durch die Abgabe von Schüssen aus einer Pistole vorsätzlich getötet haben soll (§ 75 StGB), dadurch beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass er diesem für die Tatausführung 170.000 Euro versprach und auf den zeitlichen Ablauf der Taten Einfluss nahm.Dem lag der - mittlerweile den Gegenstand der Anklageschrift vom 10. November 2008 (ON 189) bildende - dringende Verdacht zu Grunde, Hannes K***** habe im Juni 2008 zu den Taten des Josef B*****, der am 1. Juli 2008 vier Personen durch die Abgabe von Schüssen aus einer Pistole vorsätzlich getötet haben soll (§ 75 StGB), dadurch beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass er diesem für die Tatausführung 170.000 Euro versprach und auf den zeitlichen Ablauf der Taten Einfluss nahm.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hannes K***** (ON 146) gegen den Haftbeschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Oktober 2008 (ON 144) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 6 StPO mit der wesentlichen Begründung fort, der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) sei nicht auszuschließen.Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hannes K***** (ON 146) gegen den Haftbeschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Oktober 2008 (ON 144) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 6 StPO mit der wesentlichen Begründung fort, der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Absatz 2, Z 1 StPO) sei nicht auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Hannes K*****, mit der er Fluchtgefahr in Abrede stellt und (ersichtlich eventualiter) die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel einwendet, geht fehl.

Zum grundlegenden Vorbringen zur sog bedingt-obligatorischen Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Norm des § 173 Abs 6 StPO jener des § 180 Abs 7 StPO aF wortgleich entspricht. Es ist daher auch weiterhin hervorzuheben, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iS des § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen (RIS-Justiz RS0113413).Zum grundlegenden Vorbringen zur sog bedingt-obligatorischen Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Norm des § 173 Abs 6 StPO jener des § 180 Absatz 7, StPO aF wortgleich entspricht. Es ist daher auch weiterhin hervorzuheben, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Absatz 2, StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iS des § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen (RIS-Justiz RS0113413).

Aus welchem Grund diese Bestimmung den Garantien des Art 1 Abs 3 und des Art 2 PersFrG widersprechen soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Ein Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG ist insoweit nicht geboten.Aus welchem Grund diese Bestimmung den Garantien des Art 1 Absatz 3 und des Artikel 2, PersFrG widersprechen soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Ein Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG ist insoweit nicht geboten.

Die - der Sache nach gewählte - Argumentationslinie, das Oberlandesgericht habe die Annahme der Fluchtgefahr nicht hinreichend begründet, geht somit schon im Ansatz fehl. Prüfungsgegenstand ist nämlich hier mit Blick auf die obigen Erörterungen die Frage, ob die angefochtene Entscheidung die Annahme, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht auszuschließen sei, ohne Verstoß gegen das Willkürverbot (RIS-Justiz RS0117806) darlegt. Unter diesem Aspekt sind aber die logisch und empirisch nachvollziehbaren Überlegungen des Oberlandesgerichts, wonach sich weder aus dem physischen oder dem psychischen Zustand noch aus der gesellschaftlichen oder der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für die Annahme der Ausgeschlossenheit der Fluchtgefahr ergeben (BS 6 bis 8), nicht zu beanstanden.

Die ohne Bezug zur Aktenlage angestellten Spekulationen über die Wahrscheinlichkeit der Flucht des Beschwerdeführers verlassen den Anfechtungsrahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens.

Hinsichtlich der mangelnden Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch eine Kaution (§ 180 StPO) geht die angefochtene Entscheidung davon aus, dass eine solche aus finanziellen Gründen nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern nur von seinen Angehörigen gestellt werden könne und dass diesen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz seiner Angehörigen nicht von der Flucht abhalten würde (BS 8, 9). Dabei stützt sich das Oberlandesgericht bezüglich der erstgenannten Annahme auf die - in der Grundrechtsbeschwerde sinngemäß wiederholten - Angaben des Beschwerdeführers (BS 8) und verweist im Übrigen auf die als schlüssig erachteten Überlegungen des Erstgerichts (BS 9). Dieses leitet die mangelnde Substituierbarkeit der Untersuchungshaft unter Verweis auf die Angaben des Mitangeklagten Josef B***** (ON 144 S 3), wonach die präsumtiven Beitragshandlungen des Beschwerdeführers gegen Angehörige gerichtet und wirtschaftlich motiviert gewesen seien (ON 84 S 21, ON 87 S 3), aus der Überlegung ab, dass - hievon ausgehend - allein die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz seiner Angehörigen den Beschwerdeführer nicht an der Flucht hindern werde (ON 144 S 7 f). Dies stellt bei gebotener Gesamtbetrachtung eine mängelfreie Begründung dar, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt.

Der Einwand, andere gelindere Mittel seien geeignet, die Haft zu ersetzen, wird ohne Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung begründungslos vorgetragen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E89579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00173.08B.1217.000

Im RIS seit

16.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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