Norm
StPO §173 Abs6Rechtssatz
Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in § 180 Abs 7 StPO vorausgesetzten Gründe hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder Fehlen jeglicher rasch realisierbarer wirtschaftlicher Subsidien oder Möglichkeiten, die für ein dem Beschuldigten der Strafverfolgung entziehendes Leben im Untergrund als Mindestmaß vorausgesetzt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113413Im RIS seit
01.04.2000Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022