Norm
ARHG §29 Abs1Rechtssatz
Die Zulässigkeit bedingt obligatorischer Auslieferungshaft hängt davon ab, dass die Straftat sowohl nach dem Recht des Ausstellungsstaates als auch nach österreichischem Recht mit einer zumindest zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131877Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018