Norm: StPO §15StPO §398StPO §481
Rechtssatz: Der Vorsteher jenes Gerichtes, das in der Sache in erster Instanz erkannt hat, entscheidet als unabhängiger Richter, nicht als Organ der Justizverwaltung. Beschwerden gegen seinen Beschluß sind gemäß § 398 StPO zulässig. Darüber entscheidet gemäß § 15 StPO ein Senat aus drei Richtern. Entscheidungstexte 5 Os 1190/54 Entscheidungstext OGH 27... mehr lesen...
Norm: StPO §15
Rechtssatz: In den Fällen, wo ein Rechtszug gegen Beschlüsse des Strafgerichtes im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist eine Beschwerde an das OLG als Rechtsmittel nicht zulässig. Entscheidungstexte 4 Os 155/31 Entscheidungstext OGH 15.04.1931 4 Os 155/31 Veröff: SSt XI/34 12 Os 108/74 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §15
Rechtssatz: Unzulässigkeit des Rechtsmittels einer Beschwerde nach dem § 15 StPO, wenn ein Rechtszug gegen Beschlüsse der Strafgerichte im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Entscheidungstexte 5 Os 1017/30 Entscheidungstext OGH 26.09.1930 5 Os 1017/30 Veröff: SSt X/75 12 Os 108/74 Entscheidungstext OGH 17.... mehr lesen...
Norm: StPO §15StPO §481
Rechtssatz: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichtes ist eine Aufsichtsbeschwerde gemäß dem § 15 StPO nicht zulässig. Entscheidungstexte 5 Os 944/28 Entscheidungstext OGH 07.12.1928 5 Os 944/28 Veröff: SSt VIII/158 12 Os 108/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 12 Os 108/74 Veröff: EvBl 1975/10... mehr lesen...
Norm: StPO §15
Rechtssatz: Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichtes im vereinfachten Verfahren, die weder die Beschwerde gegen die außerhalb der Hauptverhandlung vom Einzelrichter gefaßten Beschlüsse noch die Beschwerde gegen die Verhängung oder Aufhebung der Haft und gegen die Bestimmung der Versicherungssumme betreffen, ist Beschwerdeführung nach § 15 StPO nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...