Norm
StPO §15Rechtssatz
Der Vorsteher jenes Gerichtes, das in der Sache in erster Instanz erkannt hat, entscheidet als unabhängiger Richter, nicht als Organ der Justizverwaltung. Beschwerden gegen seinen Beschluß sind gemäß § 398 StPO zulässig. Darüber entscheidet gemäß § 15 StPO ein Senat aus drei Richtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0096359Dokumentnummer
JJR_19541127_OGH0002_0050OS01190_5400000_001