Norm
StPO §15Rechtssatz
In den Fällen, wo ein Rechtszug gegen Beschlüsse des Strafgerichtes im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist eine Beschwerde an das OLG als Rechtsmittel nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0096456Dokumentnummer
JJR_19310415_OGH0002_0040OS00155_3100000_002