Die beiden Beschwerdeführer haben, gemeinsam mit einer M. GmbH, an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (die belangte Behörde) eine Beschwerde "gemäß §§ 67a AVG, 88 Abs. 1 SPG" erhoben. Darin haben sie - soweit für die gegenständliche Erledigung von Bedeutung - im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Am Abend des 26. November 1998 hätten etwa 15 Beamte der Bundespolizeidirektion Salzburg das Wohnhaus der Beschwerdeführer umstellt und sich durch Einschlagen der Terrassen... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte25/01 Strafprozess
Norm: HausRSchG 1862 §2 Abs1;HausRSchG 1862 §2 Abs2;StGG Art9;StPO 1975 §141 Abs1;StPO 1975 §141 Abs2;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall war die gegenständliche Hausdurchsuchung rechtswidrig. Zwar wurde die Hausdurchsuchung, soweit sie die Suche nach der Zweitbeschwerdeführerin betraf, vor der belangten Behörde nicht in Beschwerde gezogen; wie schon im Vorerkenntnis vom 15. N... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte25/01 Strafprozess
Norm: HausRSchG 1862 §2 Abs1;HausRSchG 1862 §2 Abs2;StGG Art9;StPO 1975 §141 Abs1;StPO 1975 §141 Abs2;
Rechtssatz: Dass die mit einer (versuchten) Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter verbundene Zeitverzögerung die Gefahr des Entkommens der Zweitbeschwerdeführerin (und damit eine Gefährdung des Zwecks der Hausdurchsuchung) nach sich gezogen hätte, vermag der Verwa... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte25/01 Strafprozess
Norm: HausRSchG 1862 §2 Abs1;HausRSchG 1862 §2 Abs2;StGG Art9;StPO 1975 §141 Abs1;StPO 1975 §141 Abs2;
Rechtssatz: Mit Hauer/Keplinger (Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), Anm B.1. zu § 141 StPO 1975) ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 141 Abs. 2 StPO 1975 in der Frage des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" nicht eindeutig ist. Die Einleitungsworte "Zu d... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte25/01 Strafprozess
Norm: HausRSchG 1862 §2 Abs1;HausRSchG 1862 §2 Abs2;StGG Art9;StPO 1975 §141 Abs1;StPO 1975 §141 Abs2;
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gilt für die Prüfung der Frage, ob Gefahr im Verzug besteht, ein strenger Maßstab: Von der grundsätzlichen Regel, dass ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen ist, darf nur in besonderen (Ausnahms-)... mehr lesen...
Die beiden Beschwerdeführer haben, gemeinsam mit einer M. GmbH , an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (die belangte Behörde) eine Beschwerde "gemäß §§ 67a AVG, 88 Abs. 1 SPG" erhoben. Darin haben sie - soweit für die gegenständliche Erledigung von Bedeutung - im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Am Abend des 26. November 1998 hätten etwa 15 Beamte der Bundespolizeidirektion Salzburg das Wohnhaus der Beschwerdeführer umstellt und sich durch Einschlagen der Terrasse... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67a Abs1 Z2;B-VG Art129a Abs1 Z2;StPO 1975 §139 Abs1;StPO 1975 §141 Abs1;StPO 1975 §141 Abs2;StPO 1975 §141;StPO 1975 §175;
Rechtssatz: Ein gerichtlicher Haftbefehl deckt nicht ohne weiteres die Vornahme aller zur Festnahme für erforderlich erachteten Maßnahmen ab. Er stellt insb keine "Generalermächtigung" dar, die... mehr lesen...