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10/10 GrundrechteNorm
HausRSchG 1862 §2 Abs1;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gilt für die Prüfung der Frage, ob Gefahr im Verzug besteht, ein strenger Maßstab: Von der grundsätzlichen Regel, dass ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen ist, darf nur in besonderen (Ausnahms-)Fällen, dh. wenn die besonderen Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden (VfSlg. 13045/1992). Die Einholung eines richterlichen Befehls ist im Allgemeinen unerlässlich, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- oder Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg. 12213/1989). In diesem Sinn formuliert Wiederin (in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 59) treffend, es werde "mit zunehmender Verfügbarkeit von Funk und drahtloser Telephonie bei den einschreitenden Organen ... das Einschreiten wegen Gefahr im Verzug zu einem Randphänomen, für das nur in seltenen Ausnahmekonstellationen Raum bleibt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X05Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008