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10/10 GrundrechteNorm
HausRSchG 1862 §2 Abs1;Rechtssatz
Dass die mit einer (versuchten) Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter verbundene Zeitverzögerung die Gefahr des Entkommens der Zweitbeschwerdeführerin (und damit eine Gefährdung des Zwecks der Hausdurchsuchung) nach sich gezogen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof - angesichts dessen, dass mehrere Polizisten anwesend waren und ein unbemerktes Entfliehen der Zweitbeschwerdeführerin daher ausgeschlossen werden konnte - nicht zu erkennen. Soweit mit dem Hinweis auf Waffenbesitz der Zweitbeschwerdeführerin einerseits und ein aufrechtes Waffenverbot gegenüber dem Erstbeschwerdeführer andererseits aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, eine Verzögerung hätte gegen die zu bewerkstelligende Festnahme einen Widerstand mit Waffengewalt befürchten lassen, ist darauf hinzuweisen, dass ein überraschendes Einschreiten gegenüber den beiden Beschwerdeführern ohnehin nicht mehr in Betracht kam; festgestelltermaßen war zunächst angeläutet und - nach Verdunkelung des Hauses - ausdrücklich zu dessen Öffnung aufgefordert worden. Das hat nach den Angaben der vom Unabhängigen Verwaltungssenat einvernommenen Polizisten fünf Minuten (Zeuge Sch.) bzw. eine Viertelstunde (Zeuge G.) gedauert. Wäre damit zu rechnen gewesen, dass sich die Beschwerdeführer mit Waffengewalt zur Wehr setzen, so wäre ihnen für entsprechende Vorbereitungen damit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Eine weitere, durch die (versuchte) Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Untersuchungsrichter verursachte zusätzliche Verzögerung hätte insoweit zu keiner Erhöhung der Gefahrenlage geführt. Auch von da her ist daher die Annahme, es habe Gefahr im Verzug vorgelegen, nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X06Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008