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10/10 GrundrechteNorm
HausRSchG 1862 §2 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war die gegenständliche Hausdurchsuchung rechtswidrig. Zwar wurde die Hausdurchsuchung, soweit sie die Suche nach der Zweitbeschwerdeführerin betraf, vor der belangten Behörde nicht in Beschwerde gezogen; wie schon im Vorerkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/01/0065, ausgeführt, zieht die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung jedoch auch die Rechtswidrigkeit der in ihrem Rahmen gesetzten und von der "Maßnahmenbeschwerde" umfassten Handlungen nach sich. Das gilt neben den bekämpften Beschädigungen insbesondere auch für die Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X07Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008