RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0457

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/10 Grundrechte
25/01 Strafprozess

Norm

HausRSchG 1862 §2 Abs1;
HausRSchG 1862 §2 Abs2;
StGG Art9;
StPO 1975 §141 Abs1;
StPO 1975 §141 Abs2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war die gegenständliche Hausdurchsuchung rechtswidrig. Zwar wurde die Hausdurchsuchung, soweit sie die Suche nach der Zweitbeschwerdeführerin betraf, vor der belangten Behörde nicht in Beschwerde gezogen; wie schon im Vorerkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/01/0065, ausgeführt, zieht die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung jedoch auch die Rechtswidrigkeit der in ihrem Rahmen gesetzten und von der "Maßnahmenbeschwerde" umfassten Handlungen nach sich. Das gilt neben den bekämpften Beschädigungen insbesondere auch für die Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X07

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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