TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 2000/01/0065

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67a;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
SPG 1991 §88 Abs1;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §141 Abs1;
StPO 1975 §141 Abs2;
StPO 1975 §141;
StPO 1975 §175;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1. des JP und

2. der GP, beide in S, beide vertreten durch Dr. Johann Eder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 24. Jänner 2000, Zl. UVS-6/10.027/8-2000, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die ihm zugrunde liegende Beschwerde der beiden beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurückweist (und damit auch hinsichtlich seines Ausspruches über die den beiden beschwerdeführenden Parteien zum Ersatz auferlegten Kosten), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer haben, gemeinsam mit einer M. GmbH , an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (die belangte Behörde) eine Beschwerde "gemäß §§ 67a AVG, 88 Abs. 1 SPG" erhoben. Darin haben sie - soweit für die gegenständliche Erledigung von Bedeutung - im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Am Abend des 26. November 1998 hätten etwa 15 Beamte der Bundespolizeidirektion Salzburg das Wohnhaus der Beschwerdeführer umstellt und sich durch Einschlagen der Terrassentür Zutritt verschafft, weil der Erstbeschwerdeführer, konsterniert über das Vorgehen bzw. über die Situation, nicht sofort geöffnet habe. Grundlage sei ein vom Journalrichter (des Landesgerichtes Salzburg) am selben Tag vorab mündlich erteilter Haftbefehl gewesen, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin (auf Basis eines Ersuchens der deutschen Strafverfolgungsbehörden) in Auslieferungshaft genommen werden sollte. Dem Erstbeschwerdeführer sei mit vorgehaltener schussbereiter Waffe im Wohnzimmer befohlen worden, sich nicht von der Stelle zu rühren. Mehrere Beamte hätten das Haus durchsucht, und zwar nicht nur nach dem Verbleib der Zweitbeschwerdeführerin; sie hätten eine Hausdurchsuchung veranstaltet, für welche weder ein Grund geschweige denn eine richterliche Anordnung bestanden habe; es seien jedwede Behältnisse wie Kästchen, Laden, Aktentaschen und Wäsche durchsucht und auch Schriftstücke durchsucht bzw. eingesehen worden. Die Durchsuchung sei nach der Festnahme der Zweitbeschwerdeführerin, die sich "in einer Art panischen Angst" vor den mit gezogener Waffe "heranstürmenden" Polizisten hinter einen Schrank gekauert habe und wobei die Polizeibeamten den Schrank beschädigt hätten, fortgesetzt worden.

Angefochten würden - so die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde weiter - folgende Verwaltungsakte:

-

Die Durchsuchung, soweit diese nicht die Suche nach der Zweitbeschwerdeführerin betroffen habe bzw. über diese hinausgegangen sei, also insbesondere jegliche Durchsuchung von Behältnissen und auch etwa der Wäsche und die Einsichtnahme in Schriftstücke;

-

der Befehl und der mit vorgehaltener Waffe ausgeübte Zwang gegen den Erstbeschwerdeführer, sich nicht von der Stelle zu rühren;

-

die erfolgten Beschädigungen an der Terrassentür (insbesondere Einschlagung deren Verglasung) und des Schrankes.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 2000 wies die belangte Behörde die Beschwerde bezüglich aller drei bei ihr beschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 und 67c AVG als unzulässig zurück. Dabei ging sie von folgenden Feststellungen aus:

Mit Haftbefehl des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 1998 sei der Auftrag ergangen, die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 1 ARHG iVm § 175 Abs. 1 Z. 2 StPO in Haft zu nehmen. In Vollziehung dieses Haftbefehles hätten Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg am Abend des 26. November 1998 mit der Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt zu treten versucht. In Reaktion auf das Läuten an der Eingangstür sei (jedoch) das Haus verdunkelt und auch nach ausdrücklicher diesbezüglicher polizeilicher Aufforderung nicht geöffnet worden. Die Polizeiorgane hätten schließlich die Terrassentür eingeschlagen und sich so Zutritt zum Objekt verschafft, wobei Erkundigungen im Vorfeld ergeben hätten, dass sich im Haus zwei Personen, eine männliche und weibliche, befänden. Der Erstbeschwerdeführer, Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, habe dezidiert den Aufenthalt seiner Ehegattin im Haus bestritten, woraufhin dieses nach derselben durchsucht worden sei. Bei dieser Durchsuchung seien in einem unversperrten Stahlschrank im Keller mehrere Waffen und Munition gefunden worden. Nach eingehender Suche habe man schließlich auch die Zweitbeschwerdeführerin im Dachboden hinter einem Verbau versteckt aufgefunden und in Haft genommen. Hinsichtlich der Intensität der Hausdurchsuchung werde davon ausgegangen, dass es dabei "im Wesentlichen" bei der Durchsuchung "mit dem Ziel des Findens der in Haft zu nehmenden Person" geblieben sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass dem gegenständlichen polizeilichen Einschreiten ein Haftbefehl des Landesgerichtes Salzburg zugrunde gelegen habe, sodass "bei der Gesamtaktion insgesamt von keinem verwaltungsbehördlichen Behördenhandeln im Sinne eines einer Maßnahmenbeschwerde zugänglichen verwaltungsbehördlichen Handelns auszugehen" sei. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im Rahmen des Einschreitens der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg der vom gerichtlichen Haftbefehl mitumfasste Rahmen für die Durchsetzung des gerichtlichen Haftbefehles überschritten worden sei. Das beziehe sich zunächst auf das Einschlagen der Terrassentür, nachdem auf polizeiliche Anordnung zum Öffnen der Haustür und entsprechendes Anläuten sowie auf die Ankündigung des gewaltsamen Eindringens nicht reagiert worden sei; hätte sich die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar am 26. November 1998 nach der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme der Polizei gestellt, wäre kein Anlass zum Eindringen in das Objekt gegeben gewesen. Im Rahmen der Aktion zur Durchsetzung des gerichtlichen Haftbefehles müsse den Polizeiorganen auch zugestanden werden, dass sie mit besonderer Vorsicht in Bezug auf die Sicherung der die Amtshandlung führenden Organe vorgegangen seien, vor allem angesichts dessen, dass sie in Kenntnis eines Waffenverbotes gegenüber dem Erstbeschwerdeführer sowie eines Waffenbesitzes der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien; im Rahmen der Sicherung habe der Erstbeschwerdeführer auch dazu verhalten werden können, seinen Bewegungsspielraum einzuschränken. Dass dabei überzogene Maßnahmen gesetzt worden seien, sei nicht hervorgekommen, vielmehr habe der Einsatzleiter davon gesprochen, mit dem Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein normales Gespräch geführt zu haben. Es sei daher einerseits nicht von einem mit vorgehaltener Waffe ausgeübten Zwang gegenüber dem Erstbeschwerdeführer auszugehen, andererseits habe es sich bei seinem "Festhalten" einzig und allein um eine den Rahmen der Sicherung der Amtshandlung nicht überschreitende Sicherungsmaßnahme gehandelt, die insgesamt von der Gesamtlegitimation des polizeilichen Einsatzes durch den gerichtlichen Haftbefehl gedeckt gewesen sei. Es sei daher nicht von einem einer Beschwerde zugänglichen exzessiven behördlichen Verhalten auszugehen, welches das durch den Haftbefehl gedeckte Einschreiten der Organe überschritten habe. Was die Beschädigung der Terrassentüre und des Schrankes anlange, so seien diese Maßnahmen allein der Vollziehung des Haftbefehles zuzurechnen und somit der "gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich". "Insgesamt" handle es sich um einen Akt, der zwar von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgeführt worden sei, der jedoch zur Gänze die Deckung durch einen richterlichen Befehl besitze und somit "im Sinne der funktionellen Zuständigkeit der Organe" keinen Verwaltungsakt darstelle. Aus dem Gesamtgeschehen sei auch keine Überschreitung der richterlichen Ermächtigung zu erkennen, weshalb kein einer verwaltungsbehördlichen Kontrolle zugänglicher Bereich verbleibe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn (erkennbar insoweit, als damit die "Maßnahmenbeschwerde" der beiden vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien zurückgewiesen worden ist) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Demgegenüber können Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehles - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, mwN).

Im vorliegenden Fall erfolgte das Einschreiten der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg unstrittig auf Grund eines die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden gerichtlichen Haftbefehls. Die belangte Behörde ging davon aus, dass dieser Haftbefehl ausreichende rechtliche Grundlage des gesamten Polizeieinsatzes gewesen sei, sodass "insgesamt von keinem verwaltungsbehördlichen Behördenhandeln im Sinne eines einer Maßnahmenbeschwerde zugänglichen verwaltungsbehördlichen Handelns auszugehen" sei. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im Rahmen des Einschreitens der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg der vom gerichtlichen Haftbefehl mitumfasste Rahmen für die Durchsetzung desselben überschritten worden sei.

Mit dieser Auffassung verkannte die belangte Behörde die Rechtslage. Ein gerichtlicher Haftbefehl deckt nämlich nicht ohne weiteres die Vornahme aller zur Festnahme für erforderlich erachteten Maßnahmen ab. Er stellt insbesondere keine "Generalermächtigung" dar, die jedweden weiteren Eingriff in geschützte Rechtssphären rechtfertigt. Wird wie im gegenständlichen Zusammenhang zur Durchsetzung des Haftbefehls auch eine Hausdurchsuchung iS des § 139 Abs. 1 StPO (Suche nach einer Person) durchgeführt, so ist diese vielmehr an den für diese Sicherungsmaßnahme gesetzlich aufgestellten Voraussetzungen zu messen; sie kann nicht bloß als durch die Anordnung der Verhaftung miterfasster "Annex" angesehen werden, sondern sie genießt rechtliche Selbstständigkeit dergestalt, dass unabhängig von einem existierenden Haftbefehl - soll sie rechtmäßig sein - die dafür vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein müssen.

Im Regelfall bedarf eine Hausdurchsuchung eines gerichtlichen Befehls. § 141 StPO lässt hievon Ausnahmen zu. Demnach kann zum Zwecke der Strafgerichtspflege bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden (Abs. 1). Zu demselben Zweck kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen (Abs. 2). (Gerade die letztgenannte Bestimmung zeigt, dass das Vorliegen eines gerichtlichen Haftbefehls nicht quasi "automatisch" auch die Vornahme einer Hausdurchsuchung mitumfasst; andernfalls bedürfte es nicht der Erwähnung dieses Sonderfalles im Rahmen der Ermächtigung der Sicherheitsorgane zu eigenmächtigem Einschreiten; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, VfSlg. 13.045.)

In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 1999 gegenüber der belangten Behörde hat sich die Bundespolizeidirektion Salzburg folgerichtig - ein gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl lag unbestritten nicht vor - auf § 141 Abs. 2 StPO gestützt. Mit der bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerde wurde zwar nicht die Hausdurchsuchung als solche in Beschwer gezogen; war sie jedoch nicht vom gerichtlichen Haftbefehl gegen die Zweitbeschwerdeführerin gedeckt, so trifft dies umso weniger auf die in ihrem Rahmen gesetzten, von der "Maßnahmenbeschwerde" umfassten Handlungen (Einschlagen der Terrassentür, Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer, Durchsuchung von Behältnissen und Beschädigung eines Schrankes) zu. Die belangte Behörde hätte daher in eine meritorische Prüfung der bei ihr angefochtenen Akte eintreten müssen, wobei der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt sei, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 StPO allein darauf gegründet in weiterer Folge nur solche Akte rechtmäßig sein konnten, die eine dem Zweck der Hausdurchsuchung und der Verhaftung der Zweitbeschwerdeführerin dienende Funktion hatten. Gegebenenfalls (war die Vornahme der Hausdurchsuchung als solche rechtmäßig) würde es dazu im zweiten Rechtsgang weit präziserer Feststellungen bedürfen, als sie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid getroffen hat. Das gilt im Besonderen betreffend die Vorgangsweise gegenüber dem Erstbeschwerdeführer; bezüglich der behaupteten Durchsuchung von Behältnissen sei überdies ergänzend angemerkt, dass die belangte Behörde übersehen hat, dass eine derartige Durchsuchung von der Bundespolizeidirektion Salzburg und vom Einsatzleiter ausdrücklich bestätigt worden ist.

Nach dem Gesagten liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde in Bezug auf die bei ihr angefochtenen Akte ein ihrer Kognition unterliegendes Verwaltungshandeln vor. Indem die belangte Behörde die bei ihr erhobene Beschwerde als unzulässig zurückwies, hat sie ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - soweit er die beiden beschwerdeführenden Parteien betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010065.X00

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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