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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein gerichtlicher Haftbefehl deckt nicht ohne weiteres die Vornahme aller zur Festnahme für erforderlich erachteten Maßnahmen ab. Er stellt insb keine "Generalermächtigung" dar, die jedweden weiteren Eingriff in geschützte Rechtssphären rechtfertigt. Wird zur Durchsetzung des Haftbefehls auch eine Hausdurchsuchung iSd § 139 Abs 1 StPO (Suche nach einer Person) durchgeführt, so ist diese vielmehr an den für diese Sicherungsmaßnahme gesetzlich aufgestellten Voraussetzungen zu messen; sie kann nicht bloß als durch die Anordnung der Verhaftung miterfasster "Annex" angesehen werden, sondern sie genießt rechtliche Selbstständigkeit dergestalt, dass unabhängig von einem existierenden Haftbefehl - soll sie rechtmäßig sein - die dafür vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein müssen. Gerade § 141 Abs 2 StPO zeigt, dass das Vorliegen eines gerichtlichen Haftbefehls nicht quasi "automatisch" auch die Vornahme einer Hausdurchsuchung mitumfasst; andernfalls bedürfte es nicht der Erwähnung dieses Sonderfalles im Rahmen der Ermächtigung der Sicherheitsorgane zu eigenmächtigem Einschreiten (Hinweis E VfGH vom 9. 6. 1992, VfSlg 13.045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010065.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008