RS Vwgh 2000/11/15 2000/01/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §141 Abs1;
StPO 1975 §141 Abs2;
StPO 1975 §141;
StPO 1975 §175;

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Haftbefehl deckt nicht ohne weiteres die Vornahme aller zur Festnahme für erforderlich erachteten Maßnahmen ab. Er stellt insb keine "Generalermächtigung" dar, die jedweden weiteren Eingriff in geschützte Rechtssphären rechtfertigt. Wird zur Durchsetzung des Haftbefehls auch eine Hausdurchsuchung iSd § 139 Abs 1 StPO (Suche nach einer Person) durchgeführt, so ist diese vielmehr an den für diese Sicherungsmaßnahme gesetzlich aufgestellten Voraussetzungen zu messen; sie kann nicht bloß als durch die Anordnung der Verhaftung miterfasster "Annex" angesehen werden, sondern sie genießt rechtliche Selbstständigkeit dergestalt, dass unabhängig von einem existierenden Haftbefehl - soll sie rechtmäßig sein - die dafür vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein müssen. Gerade § 141 Abs 2 StPO zeigt, dass das Vorliegen eines gerichtlichen Haftbefehls nicht quasi "automatisch" auch die Vornahme einer Hausdurchsuchung mitumfasst; andernfalls bedürfte es nicht der Erwähnung dieses Sonderfalles im Rahmen der Ermächtigung der Sicherheitsorgane zu eigenmächtigem Einschreiten (Hinweis E VfGH vom 9. 6. 1992, VfSlg 13.045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010065.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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