Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** der Verbrechen (zu 1.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und (zu 2.) Abs 2 StGB sowie der Vergehen (zu 3.) der pornografischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 1 und (zu 4.) (richtig:) Abs 3 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** der Verbrechen (zu 1.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und (zu 2.) Absatz 2, StGB sowie... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden August H***** und Helga M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden August H***** und Helga M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster ... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 A
Rechtssatz: Die Strafprozeßordnung kennt seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) das Fakultätsgutachten nicht mehr. § 126 Abs 2 StPO regelt nur mehr Befund und Gutachten durch die Person eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis (venia docendi), die Abgabe eines (einzigen) Gutachtens durch eine Gesamtheit von Fakultätsmitgliedern ist nicht mehr statthaft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält - wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen schuldig erkannt: 1. Waltraud W***** (zu A/I bis V und D/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, und (zu A/VI) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB; 2. Irene L***** (zu B/) des Verbrechens des ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Februar 1913 geborene Pensionist Johann K*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 18.Oktober 1984 in St. Martin am Tennengebirge Franz R*** getötet zu haben, indem er ihm durch wiederholte Stiche mit einem Schlachtmesser von 12 cm Klingenlänge gegen die rechte Brusthälfte Durchtrennungen der Haut, des großen Brustmuskels, der dritten bis ... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2
Rechtssatz: Eine Erörterung des Fakultätsgutachtens mit einem Vertreter des Gutachterkollegiums ist gesetzlich nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 11 Os 161/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 11 Os 161/87 Veröff: SSt 59/15 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097459 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden Marko K*** und Zvonko K*** des Verbrechens des versuchten Raubes nach "§§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall und 15" (richtig: §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 7.August 1985 in Wien "im einverständlichen Zusammenwirken" (richtig: in Gesellschaft) als Beteiligte Idric K*** durch Drohung mit g... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde mit dem angefochtenen Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu 1.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (zu 2.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt; er wurde hiefür nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt; weiters wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und gemäß § 26 A... mehr lesen...
Norm: StPO §118 Abs2StPO §126 Abs2 A
Rechtssatz: Soweit der letzte Satz des § 126 Abs 2 StPO auf die Schwierigkeit der Begutachtung Bezug nimmt, so ist dieser Begriff im gleichen Sinn zu verstehen wie in § 118 Abs 2 StPO. Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmt... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 A
Rechtssatz: Aus der Bezugnahme des Abs 2 des § 126 StPO auf die Fälle des Abs 1 leg cit ("...... in solchen Fällen ......") folgt, daß § 126 Abs 2 StPO die Einholung eines Fakultätsgutachtens nur unter den in § 126 Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen vorsieht. Entscheidungstexte 9 Os 76/85 Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85 Veröff: SSt 57/4... mehr lesen...
Gründe: : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 10. Oktober 1978 auf dem Hermonberg in Syrien vorsätzlich Werner B durch zwei Schüsse und Rudolf C durch zumindest vier Schüsse tötete sowie Anton D durch zumindest drei Schüsse und Roland E durch drei Schüsse zu töten versuchte. Die Geschwornen hatten (im ersten Rechtsgang) die betre... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 A
Rechtssatz: Zur Erläuterung - aber nicht zur Überprüfung oder Ergänzung - eines Fakultätsgutachtens kann (im Bedarfsfall) als Sachverständiger, dessen Auswahl jedenfalls dem Gericht obliegt (§§ 119 Abs 1, 248 Abs 1 StPO), auch ein im Verfahren bereits tätig gewordener Experte beigezogen werden; mit der Ergänzung eines derartigen Gutachtens hingegen ist neuerlich das gesamte Fakultätskollegium zu befassen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 AStPO §252 Abs2
Rechtssatz: Fakultätsgutachten unterliegen nicht den Verlesungsbeschränkungen nach § 252 Abs 1 StPO, sondern sind als Beweismittel eigener Art nach § 252 Abs 2 StPO jedenfalls zu verlesen. Entscheidungstexte 10 Os 23/83 Entscheidungstext OGH 26.04.1983 10 Os 23/83 Veröff: SSt 54/39 = EvBl 1984/47 S 159 = RZ 1984/91 S 260 ... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 AUOG §64 Abs3 litw
Rechtssatz: Die Entsendung eines Sachverständigen durch die Fakultät zur Ergänzung eines Fakultätsgutachtens ist - anders als etwa in § 48 LMG - im Gesetz nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 10 Os 23/83 Entscheidungstext OGH 26.04.1983 10 Os 23/83 Veröff: EvBl 1984/47 S 159 = RZ 1984/91 S 260 = SSt 54/39 ... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 AStPO §258 Abs2 Ba
Rechtssatz: Auch das Fakultätsgutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (so schon 9 Os 145/79). Entscheidungstexte 10 Os 147/80 Entscheidungstext OGH 16.12.1980 10 Os 147/80 Veröff: SSt 51/59 10 Os 23/83 Entscheidungstext OGH 26.04.1983 10 Os 23/83 Veröf... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Dezember 1956 geborene Uhrmachergeselle Anton A, gegen den die Staatsanwaltschaft eine Anklage wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB. erhoben hatte, in der (auch) der Antrag auf Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt gemäß § 21 Abs. 2 StGB. gestellt worden war, gemäß § 21 Abs. 1 StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach den Urteilsannahmen hatte A in Schauerschlag, Geme... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 A
Rechtssatz: Das Fakultätsgutachten ist der Beweiswürdigung nicht entrückt. Entscheidungstexte 9 Os 145/79 Entscheidungstext OGH 11.12.1979 9 Os 145/79 Veröff: SSt 50/73 10 Os 77/81 Entscheidungstext OGH 28.10.1982 10 Os 77/81 Vgl; Veröff: SSt 53/65 ... mehr lesen...
Norm: StPO §125StPO §126 Abs2 A
Rechtssatz: Der Befund eines med Sachverständigen (hier: Leichenöffnung im engeren Sinn) kann nicht im Wege eines Fakultätsgutachtens überprüft werden. Entscheidungstexte 13 Os 44/74 Entscheidungstext OGH 26.04.1974 13 Os 44/74 Veröff: RZ 1974/79 S 140 9 Os 76/85 Entscheidungstext OGH 02.07... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 AStPO §281 Z4StPO §345 Z5
Rechtssatz: Ob ein Fakultätsgutachten einzuholen war, kann im Nichtigkeitsverfahren überprüft werden. Entscheidungstexte 11 Os 241/64 Entscheidungstext OGH 26.11.1964 11 Os 241/64 Veröff: EvBl 1965/141 S 190 12 Os 145/79 Entscheidungstext OGH 17.07.1970 12 Os 145/79 ... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 A
Rechtssatz: Eine Überprüfung eines Fakultätsgutachtens durch andere oder weitere Sachverständige ist ebenso unzulässig wie die Einvernahme eines Mitgliedes des begutachtenden Gremiums der Fakultät. Entscheidungstexte 5 Os 310/57 Entscheidungstext OGH 05.08.1957 5 Os 310/57 Veröff: SSt XXVIII/58 9 Os 138/68 ... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs2 A
Rechtssatz: Zum Begriff des Fakultätsgutachtens nach § 126 Abs 2 StPO. Entscheidungstexte 5 Os 84/55 Entscheidungstext OGH 18.03.1955 5 Os 84/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097455 Zuletzt aktualisiert am 07.08.2008 mehr lesen...