Norm
StPO §126 Abs2 ARechtssatz
Eine Überprüfung eines Fakultätsgutachtens durch andere oder weitere Sachverständige ist ebenso unzulässig wie die Einvernahme eines Mitgliedes des begutachtenden Gremiums der Fakultät.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0097461Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008