Norm
StPO §126 Abs2 ARechtssatz
Die Strafprozeßordnung kennt seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) das Fakultätsgutachten nicht mehr. § 126 Abs 2 StPO regelt nur mehr Befund und Gutachten durch die Person eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis (venia docendi), die Abgabe eines (einzigen) Gutachtens durch eine Gesamtheit von Fakultätsmitgliedern ist nicht mehr statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104984Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008