Norm
StPO §126 Abs2 ARechtssatz
Zur Erläuterung - aber nicht zur Überprüfung oder Ergänzung - eines Fakultätsgutachtens kann (im Bedarfsfall) als Sachverständiger, dessen Auswahl jedenfalls dem Gericht obliegt (§§ 119 Abs 1, 248 Abs 1 StPO), auch ein im Verfahren bereits tätig gewordener Experte beigezogen werden; mit der Ergänzung eines derartigen Gutachtens hingegen ist neuerlich das gesamte Fakultätskollegium zu befassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097470Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008