RS OGH 1983/4/26 10Os23/83, 11Os161/87

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Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

StPO §126 Abs2 A

Rechtssatz

Zur Erläuterung - aber nicht zur Überprüfung oder Ergänzung - eines Fakultätsgutachtens kann (im Bedarfsfall) als Sachverständiger, dessen Auswahl jedenfalls dem Gericht obliegt (§§ 119 Abs 1, 248 Abs 1 StPO), auch ein im Verfahren bereits tätig gewordener Experte beigezogen werden; mit der Ergänzung eines derartigen Gutachtens hingegen ist neuerlich das gesamte Fakultätskollegium zu befassen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 23/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 10 Os 23/83
    Veröff: SSt 54/39 = EvBl 1984/47 S 159 = RZ 1984/91 S 260
  • 11 Os 161/87
    Entscheidungstext OGH 01.03.1988 11 Os 161/87
    Vgl auch; Beisatz: Eine Erörterung des Fakultätsgutachtens mit einem Vertreter des Gutachterkollegiums ist gesetzlich nicht vorgesehen. (T1) Veröff: SSt 59/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097470

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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