RS OGH 1986/7/2 9Os76/85, 9Os1/87

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Norm

StPO §126 Abs2 A

Rechtssatz

Aus der Bezugnahme des Abs 2 des § 126 StPO auf die Fälle des Abs 1 leg cit ("...... in solchen Fällen ......") folgt, daß § 126 Abs 2 StPO die Einholung eines Fakultätsgutachtens nur unter den in § 126 Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097484

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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