Norm
StPO §126 Abs2 ARechtssatz
Aus der Bezugnahme des Abs 2 des § 126 StPO auf die Fälle des Abs 1 leg cit ("...... in solchen Fällen ......") folgt, daß § 126 Abs 2 StPO die Einholung eines Fakultätsgutachtens nur unter den in § 126 Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097484Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008