TE OGH 2002/9/5 15Os94/02

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten Isabella M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Februar 2002, GZ 29 Hv 1018/01h-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten Isabella M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Februar 2002, GZ 29 Hv 1018/01h-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** der Verbrechen (zu 1.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und (zu 2.) Abs 2 StGB sowie der Vergehen (zu 3.) der pornografischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 1 und (zu 4.) (richtig:) Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** der Verbrechen (zu 1.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und (zu 2.) Absatz 2, StGB sowie der Vergehen (zu 3.) der pornografischen Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und (zu 4.) (richtig:) Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Jahre 2000 in Völs/bei Innsbruck

1. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er mehrmals die (entblößte) Scheide der am 9. Oktober 1996 geborenen Isabella M***** leckte;1. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er mehrmals die (entblößte) Scheide der am 9. Oktober 1996 geborenen Isabella M***** leckte;

2. um sich zu erregen, eine unmündige Person, nämlich die am 9. Oktober 1996 geborene Isabella M*****, dazu verleitet, an sich selbst geschlechtliche Handlungen vorzunehmen (Betasten der Scheide, Auseinanderziehen der Schamlippen ua);

3. bildliche Darstellungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen Personen hergestellt, indem er Isabella M***** bei ihrem unter Punkt 2. geschilderten Tun fotografierte;

4. sich pornografische Darstellungen mit Unmündigen durch Herunterladen aus dem Internet beschafft.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde (nominell) aus Z 4, 5, 5a, 9 (zu ergänzen: lit) a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO, die teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde (nominell) aus Ziffer 4,, 5, 5a, 9 (zu ergänzen: lit) a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist.

Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer durch das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs, mit dem mehrere Beweisanträge (Punkte 1. bis 3. S 199/II) abgewiesen wurden (S 201/II), in seinen Verteidigungsrechten verletzt (Z 4).Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer durch das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs, mit dem mehrere Beweisanträge (Punkte 1. bis 3. S 199/II) abgewiesen wurden (S 201/II), in seinen Verteidigungsrechten verletzt (Ziffer 4,).

Zu 1.: Die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Heinz Zangerle und Ergänzung seines Gutachtens (ON 19/I) beantragte der Verteidiger "aufgrund der erheblichen Widersprüche der Gutachten Mag. Krismer und Dr. Zangerle und zum Beweisthema, dass die Angaben der [beiden Unmündigen] Isabella M***** und des Simon W***** nicht auf Tatsachen beruhen müssen".

Abgesehen davon, dass der Antrag keine für dessen Relevanzprüfung erforderliche Konkretisierung bloß pauschal behaupteter erheblicher Widersprüche anführt, liegen nach Ansicht des Tatgerichtes solche auch nicht vor. Hinzu kommt, dass sich der zuerst genannte Experte außer Stande sah, die Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der beiden Kinder aufgrund der suggestiven Einflüsse eindeutig zu beurteilen (S 261 f/I). Demgegenüber erstattete die Sachverständige für Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie Mag. Jolanda Krismer ihre Expertise über die "Verlässlichkeit" [der Aussagen] "der Kinder" aufgrund umfangreicher psychologischer Untersuchungen mit indirekter Befragung der Opfer (ON 25 iVm S 187 ff/II).Abgesehen davon, dass der Antrag keine für dessen Relevanzprüfung erforderliche Konkretisierung bloß pauschal behaupteter erheblicher Widersprüche anführt, liegen nach Ansicht des Tatgerichtes solche auch nicht vor. Hinzu kommt, dass sich der zuerst genannte Experte außer Stande sah, die Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der beiden Kinder aufgrund der suggestiven Einflüsse eindeutig zu beurteilen (S 261 f/I). Demgegenüber erstattete die Sachverständige für Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie Mag. Jolanda Krismer ihre Expertise über die "Verlässlichkeit" [der Aussagen] "der Kinder" aufgrund umfangreicher psychologischer Untersuchungen mit indirekter Befragung der Opfer (ON 25 in Verbindung mit S 187 ff/II).

Zum Beweisthema "dass die Angaben der beiden Unmündigen nicht auf Tatsachen beruhen müssen", bedurfte es der Vernehmung des Dr. Zangerle auch im Hinblick auf den Inhalt seines Gutachtens (S 261 f/I) nicht. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist einer Beantwortung durch einen Sachverständigen nicht zugänglich.

Zu 2.: Der Antrag auf Einholung eines Fakultätsgutachtens ist von vornherein verfehlt, weil das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) das Fakultätsgutachten, welches in schwierigen medizinischen und chemischen Fragen vorgesehen war, ausgeschaltet hat (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 2 und Foregger/Bachner-Foregger StPO14 Anm jeweils zu § 126).Zu 2.: Der Antrag auf Einholung eines Fakultätsgutachtens ist von vornherein verfehlt, weil das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) das Fakultätsgutachten, welches in schwierigen medizinischen und chemischen Fragen vorgesehen war, ausgeschaltet hat vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 2 und Foregger/Bachner-Foregger StPO14 Anmerkung jeweils zu Paragraph 126,).

Zu 3.: Die Vernehmung der Zeugen Christa und Arnold F*****, Darlia M*****, Eva G*****, Markus M***** und Helga T***** wurde "zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Brigitte M***** und Lucia W*****" beantragt. Dieses Begehren enthält kein konkretes Beweisthema. Zur Prüfung der Erheblichkeit hätte es in erster Instanz eines Vorbringens von - durch die beantragten Zeugen zu bestätigenden - bestimmten Tatsachen bedurft, aus denen die Erkenntnisrichter auf die behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Brigitte M***** und Lucia W***** hätte schließen können. Das hat der Beschwerdeführer jedoch verabsäumt.

Schließlich wurde auch die Vernehmung des Zeugen Insp. Gottfried M***** zu Recht abgelehnt. Denn warum dieser Zeuge im Stande sein sollte, zur (für die Schuldfrage irrelevanten) Tatsache, "dass der Angeklagte sich über die Kinderfotos der Isabella M***** nichts weiteres gedacht hat und diese jederzeit löschen hätte können", somit zu Wahrnehmungen über Gedanken des Beschwerdeführers Sachdienliches zu berichten, ist dem insoweit formell fehlerhaften Antrag nicht zu entnehmen.

Somit wurde der Beschwerdeführer durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt. Zu Unrecht wirft die Mängelrüge (Z 5) dem Erstgericht vor, es gebe zum Schuldspruch 2. keine Begründung, "wie" es zur Feststellung, der Angeklagte habe die Unmündige zu sexuellen Manipulationen verleitet, "um sich geschlechtlich zu erregen" gelangt sei. Bei der gebotenen - indes von der Beschwerde prozessordnungwidrig vernachlässigten - Gesamtbetrachtung von Spruch und Gründen ist dem Urteil unmissverständlich und zureichend zu entnehmen, dass die Tatrichter auch diesen spezifischen Vorsatz des Angeklagten aus seinem - in einer kritischen Würdigung aller maßgebenden Beweise nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO konstatierten - sexuell devianten Tatverhalten formell fehlerfrei abgeleitet haben.Somit wurde der Beschwerdeführer durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt. Zu Unrecht wirft die Mängelrüge (Ziffer 5,) dem Erstgericht vor, es gebe zum Schuldspruch 2. keine Begründung, "wie" es zur Feststellung, der Angeklagte habe die Unmündige zu sexuellen Manipulationen verleitet, "um sich geschlechtlich zu erregen" gelangt sei. Bei der gebotenen - indes von der Beschwerde prozessordnungwidrig vernachlässigten - Gesamtbetrachtung von Spruch und Gründen ist dem Urteil unmissverständlich und zureichend zu entnehmen, dass die Tatrichter auch diesen spezifischen Vorsatz des Angeklagten aus seinem - in einer kritischen Würdigung aller maßgebenden Beweise nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO konstatierten - sexuell devianten Tatverhalten formell fehlerfrei abgeleitet haben.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus die vom Tatgericht verwerteten und von ihm als tragfähig beurteilten Beweise zwar anführt, aber abschließend zum Ergebnis gelangt, eine "verlässliche Begründung" für das festgestellte tatbestandsmäßige Verhalten (wonach der Angeklagte wiederholt, nämlich am 10. und 20. August 2000 sowie irgendwann im Jahre 2000 die Scheide der unmündigen Isabella M***** geleckt hat) sei es schuldig geblieben, erschöpft sich dieses Vorbringen lediglich in einer unzulässigen Bekämpfung der den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung nicht widersprechenden tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Dies gilt gleichermaßen für die weiteren Beschwerdeausführungen, mit denen einerseits bloß einzelne, isoliert betrachtete Verhaltensweisen der Brigitte M***** (Mutter der unmündigen Isabella M*****) und der Lucia W***** (Mutter des unmündigen Simon W*****) selbst bewertend als mit den festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen kritisiert werden, weil (nach Meinung des Rechtsmittels) jede normale Mutter in einer solchen Situation anders reagieren würde, anderseits zwei ebenfalls nur selektiv herausgegriffene Passagen aus den erstgerichtlichen Erwägungen zu Unrecht als unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten und als bloße Scheinbegründung bezeichnet werden.

Daher haften dem angefochtenen Schuldspruch keine formellen Begründungsfehler an.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) begnügt sich lediglich mit dem allgemeinen Verweis auf die Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 4 undDie Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) begnügt sich lediglich mit dem allgemeinen Verweis auf die Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 4, und

5. Auf diese verfahrensvorschriftswidrige Art und Weise vermag sie indes auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Unter Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO beschränkt sich der Beschwerdeführer auf den unkommentierten Vorwurf, das Erstgericht habe den zum Schuldspruch 2. konstatierten Sachverhalt (vgl US 6 Absatz 3 vorletzter und letzter Satz: Der Angeklagte zog der Isabella M***** die Hose hinunter, wodurch ihr Unterleib entblößt wurde, und wies sie an, ihre Scheide zu betasten und ihre Schamlippen auseinanderzuziehen. Er verleitete die Unmündige, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen) rechtlich unrichtig beurteilt, weil in diesem Verhalten das in § 207 Abs 2 StGB geforderte "Verleiten" nicht erfüllt sei. Für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes hätte es jedoch angesichts der eindeutigen und alle für die Verwirklichung des genannten Verbrechens erforderlichen Tatbestandskomponenten enthaltenden Konstatierungen jedenfalls näherer sachbezogener Ausführungen bedurft, warum der behauptete Rechtsirrtum vorliegt und welche Kriterien sonst noch für ein gesetzeskonformes Verleiten gegeben sein müssen. Soweit er zur (vermeintlichen) Stütze seiner Ansicht auf die Ausführungen von Schick in WK2 § 207 Rz 11 verweist, denen zufolge die Aufforderung des Täters an seine neunjährige Stieftochter, ihre Schamlippen auseinanderzuziehen, um Nahaufnahmen von ihrem Geschlechtsteil machen zu können, noch keine Verleitung zu geschlechtlichen Handlungen an sich selbst darstelle, übergeht er nicht nur prozessordnungswidrig, dass in dem hier zu prüfenden Fall überdies die Anweisung an das Mädchen, die Scheide zu betasten, festgestellt wurde, sondern verkennt auch, dass dieser Kommentar deshalb nicht das Verleiten an sich, sondern die Vornahme einer geschlechtliche Handlung als solche verneint.Unter Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beschränkt sich der Beschwerdeführer auf den unkommentierten Vorwurf, das Erstgericht habe den zum Schuldspruch 2. konstatierten Sachverhalt vergleiche US 6 Absatz 3 vorletzter und letzter Satz: Der Angeklagte zog der Isabella M***** die Hose hinunter, wodurch ihr Unterleib entblößt wurde, und wies sie an, ihre Scheide zu betasten und ihre Schamlippen auseinanderzuziehen. Er verleitete die Unmündige, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen) rechtlich unrichtig beurteilt, weil in diesem Verhalten das in Paragraph 207, Absatz 2, StGB geforderte "Verleiten" nicht erfüllt sei. Für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes hätte es jedoch angesichts der eindeutigen und alle für die Verwirklichung des genannten Verbrechens erforderlichen Tatbestandskomponenten enthaltenden Konstatierungen jedenfalls näherer sachbezogener Ausführungen bedurft, warum der behauptete Rechtsirrtum vorliegt und welche Kriterien sonst noch für ein gesetzeskonformes Verleiten gegeben sein müssen. Soweit er zur (vermeintlichen) Stütze seiner Ansicht auf die Ausführungen von Schick in WK2 Paragraph 207, Rz 11 verweist, denen zufolge die Aufforderung des Täters an seine neunjährige Stieftochter, ihre Schamlippen auseinanderzuziehen, um Nahaufnahmen von ihrem Geschlechtsteil machen zu können, noch keine Verleitung zu geschlechtlichen Handlungen an sich selbst darstelle, übergeht er nicht nur prozessordnungswidrig, dass in dem hier zu prüfenden Fall überdies die Anweisung an das Mädchen, die Scheide zu betasten, festgestellt wurde, sondern verkennt auch, dass dieser Kommentar deshalb nicht das Verleiten an sich, sondern die Vornahme einer geschlechtliche Handlung als solche verneint.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist gleichfalls nicht den Prozessgesetzen gemäß ausgeführt. Denn sie verweist - allerdings inkonsequent - nicht nur unzulässig auf das Vorbringen zur Z 9 lit a, sondern gibt auch nicht jenes Strafgesetz an, welches ihrer Meinung nach auf die Tat anzuwenden gewesen wäre.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist gleichfalls nicht den Prozessgesetzen gemäß ausgeführt. Denn sie verweist - allerdings inkonsequent - nicht nur unzulässig auf das Vorbringen zur Ziffer 9, Litera a,, sondern gibt auch nicht jenes Strafgesetz an, welches ihrer Meinung nach auf die Tat anzuwenden gewesen wäre.

Die Strafbemessungsrüge (Z 11) schließlich belässt es mit dem bloßen Verweis auf die Berufungsausführungen, womit kein dem Erstgericht bei der Strafbemessung unterlaufener Rechtsfehler aufgezeigt wird. Dieses Vorbringen wird daher bei Prüfung der vom Angeklagten zudem erhobenen Berufung zu beachten sein.Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) schließlich belässt es mit dem bloßen Verweis auf die Berufungsausführungen, womit kein dem Erstgericht bei der Strafbemessung unterlaufener Rechtsfehler aufgezeigt wird. Dieses Vorbringen wird daher bei Prüfung der vom Angeklagten zudem erhobenen Berufung zu beachten sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zu den Schuldsprüchen 3. und 4. keine deutlichen und bestimmten Ausführungen enthält, war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zu den Schuldsprüchen 3. und 4. keine deutlichen und bestimmten Ausführungen enthält, war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E66526 15Os94.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00094.02.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20020905_OGH0002_0150OS00094_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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