Norm: StPO §118
Rechtssatz: Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen kann auch darin begründet sein, daß das Gericht, obgleich es die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Gedankenganges auf einem bestimmten Fachgebiet zu überprüfen imstande ist, doch allein nicht mit Sicherheit zu beurteilen vermag, ob es auch sämtliche für die Lösung der Schuldfrage erheblichen Gesichtspunkte in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und... mehr lesen...
Norm: StPO §118 ffStPO §258 Abs2 Ba
Rechtssatz: Das Gutachten von Sachverständigen kann nicht als alleinige Grundlage von Feststellungen angesehen werden; es ist nur eine, nicht die alleinige Erkenntnisquelle für die freie richterliche Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 3 Os 333/49 Entscheidungstext OGH 20.10.1949 3 Os 333/49 Veröff: SSt XX/128 ... mehr lesen...
Norm: StPO §118StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Die Vernehmung eines Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn es sich um eine Frage handelt, deren Lösung besonderer Kenntnisse bedarf. Entscheidungstexte 2 Os 559/48 Entscheidungstext OGH 29.10.1948 2 Os 559/48 Veröff: EvBl 1949/78 S 56 10 Os 287/69 Entscheidungstext OGH 10.02.1970 10 Os 2... mehr lesen...