Norm
StPO §118Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen kann auch darin begründet sein, daß das Gericht, obgleich es die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Gedankenganges auf einem bestimmten Fachgebiet zu überprüfen imstande ist, doch allein nicht mit Sicherheit zu beurteilen vermag, ob es auch sämtliche für die Lösung der Schuldfrage erheblichen Gesichtspunkte in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und richtig beurteilt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0097458Dokumentnummer
JJR_19580318_OGH0002_0090OS00052_5800000_002