Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat mit Bescheid vom 01.02.2007, Zl 2-1/2541-2006, gegen Herrn M. R. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 86 Abs 1 und 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 67 Abs 1 FPG dieses Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird. Gegen diesen Bescheid hat M. R. fristgerecht Berufung erhobe... mehr lesen...
1. Laut Spruch: des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 07.08.2006 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen D M ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ausgesprochen, dass er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen habe und nach § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Behörde schilderte in der
Begründung: , der nunmehrige Berufungswerber se... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste auf Genera... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz hat mit Bescheid vom 04.05.2004, Zahl FW-519, gegen Herrn D. A. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit insgesamt 6 Gerichtsverurteilungen begründet. Gegen diesen Bescheid hat D. A. fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 30.06.2004, Zahl III-4033-46/04, wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als dass das verhängte Aufenthaltsverbot mit fü... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs 1 Z 1 und § 48 Abs 1 FrG 1997 iVm § 37 sowie § 39 Abs 1 FrG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und schloss gleichzeitig gemäß § 45 Abs 4 FrG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid aus. Weiters wurde gemäß § 48 Abs 3 FrG die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgelehnt und ausgesprochen, dass der Beschw... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Bescheid vom 11.08.2003, Zl FW-37758, gegen den türkischen Staatsangehörigen C. A. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen auf die damals aufscheinenden Verurteilungen durch das Bezirksgericht Schwaz, Zl 3 U 222/97G, Urteil vom 24.11.1997, durch das BG Innsbruck, Zl 9 U 274/98A, Urteil vom 06.05.1998, und durch das Landesgericht Innsbruck vom 19.09.2002, Zl 35 K V116/02G, Urteil vom ... mehr lesen...