Begründung: Die A***** AG ist die Eigentümerin der Liegenschaft EZ 15 GB ***** bestehend aus dem Grundstück NR 2000. Ob dieser Liegenschaft ist (ua) - Strichaufzählung sub C-LNR 2a die „Dienstbarkeit einer elektrischen Leitung gem Pkt 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1971-09-03 hins Gst 2000 für Ö*****" und - Strichaufzählung sub C-LNR 10a die „Dienstbarkeit des Leitungsrechtes für die 110-KV-Übertragungsleitung der ÖBB gem Pkt 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1974-01-31 hins Gst 2... mehr lesen...
Begründung: Walter und Elisabeth O***** sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 92 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 203 mit einer Fläche von 2.202 m². Ob dieser Liegenschaft ist sub C-LNR 2a die „Dienstbarkeit der elektrischen Leitung über GST-NR 203 gem P 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1969-03-28 für Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung)" einverleibt. Das Vermessungsamt Amstetten teilte mit Eingabe vom 15. 12. 2005 „auf Grund des eingereichten Planes der DI Ingrid H*****... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen GZ ***** des Vermessungsamts M***** vom 29. September 2005 (Herstellung der Anlage „Weg") und ordnete dabei u.a. ob der EZ ***** GB ***** (Eigentümer: Kurt H*****) die lastenfreie Abschreibung des im Teilungsplan mit „5" bezeichneten Trennstückes Nr 141 im Ausmaß von 41 m² und dessen Übertragung in die EZ 50000 GB ***** (öffentliches Gut - Straßen und Wege) unter Einbeziehung in das GST-NR 882/1 Sonstige (Weg) an. Ob der EZ... mehr lesen...
Begründung: Das Vermessungsamt Linz legte am 12. März 1982 dem Erstgericht seinen Anmeldungsbogen GZ A-435/81 vom 26. Februar 1982, den Plan des Dipl.Ing. Walter B GZ 10300/80 vom 24. Februar 1981 über das Baulos 'Katzbach' der Mühlkreis-Autobahn A 7 und die Bescheinigung GZ P-871/81 vom 26. Februar 1982 vor, bestätigte nach § 16 LiegTeilG, daß es sich um eine Straßen- und Weganlage handle und beantragte, die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1LiegTeilG §18
Rechtssatz: Welchen Wert die abzuschreibenden Trennstücke im Hinblick auf § 18 Abs 3 LiegTeilG haben, ist eine Beweisfrage und Ermessensfrage, sodaß die Entscheidung darüber weder richtig noch offenbar gesetzwidrig sein kann. Entscheidungstexte 5 Ob 54/84 Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 54/84 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §847AllgGAG §9LiegTeilG §3LiegTeilG §18LiegTeilG §20
Rechtssatz: Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. § 3 LiegTeilG ist unanwendbar. Das Gericht hat sich um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern, sondern nur die deren Verständigung vom Ver... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gLiegTeilG §18
Rechtssatz: Die Vorschriften des LiegTeilG über die Wertermittlung sind keine mit der Sanktion sonstiger Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschriften, vielmehr ist die Wertermittlung nach § 18 leg cit eine Beweisfrage und Ermessungsfrage, weshalb ein allfälliger Verstoß dagegen nicht nach § 16 AußStrG geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §15LiegTeilG §18LiegTeilG §20
Rechtssatz: Im Entschädigungsstreit kann die Rechtmäßigkeit des rechtskräftig abgeschlossenen Grundbuchsverfahrens nicht in Zweifel gezogen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 573/77 Entscheidungstext OGH 02.02.1978 2 Ob 573/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §17LiegTeilG §18
Rechtssatz: Eine gemäß § 17 Abs 2 LiegTeilG vorgenommene Wertermittlung dient nur der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung des vereinfachten Verfahrens und braucht einer förmlichen Schätzung gegenüber nicht standhalten. Entscheidungstexte 5 Ob 310/68 Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 310/68 5... mehr lesen...