Norm
ABGB §847Rechtssatz
Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. § 3 LiegTeilG ist unanwendbar. Das Gericht hat sich um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern, sondern nur die deren Verständigung vom Verbücherungsabschluß durch Zustellung (§ 19 Abs 1 LiegTeilG) und für deren Belehrung im Sinne des § 20 LiegTeilG zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Zusammenhang mit einer in § 15 LiegTeilG genannten Anlage ein mit einer Servitut belastetes Grundstück nur deshalb geteilt wird, weil es durch die Anlage zerschnitten wurde, die Teile aber innerhalb desselben Grundstückskörpers verbleiben. Hier ist viel unter Beachtung des § 847 ABGB die Teilung im C - Blatt des dienenden Gutes und im A 2 - Blatt des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017895Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2013