TE OGH 2006/11/28 5Ob86/06t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ ***** des Vermessungsamts ***** vom 29. September 2005 (Herstellung der Anlage „Weg", GB *****, Bezirksgericht M*****), über den Revisionsrekurs der Ö***** Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Ö*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 5. Dezember 2005, GZ 1 R 406/05f-3, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 11. Oktober 2005, GZ 4 Nc 98/05f-1, TZ 2220/05, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die ergänzenden Schriftsätze der Revisionsrekurswerberin vom 14. März 2006 und vom 26. April 2006 werden zurückgewiesen.römisch eins. Die ergänzenden Schriftsätze der Revisionsrekurswerberin vom 14. März 2006 und vom 26. April 2006 werden zurückgewiesen.

II. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.römisch II. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht aufgehoben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen GZ ***** des Vermessungsamts M***** vom 29. September 2005 (Herstellung der Anlage „Weg") und ordnete dabei u.a. ob der EZ ***** GB ***** (Eigentümer: Kurt H*****) die lastenfreie Abschreibung des im Teilungsplan mit „5" bezeichneten Trennstückes Nr 141 im Ausmaß von 41 m² und dessen Übertragung in die EZ 50000 GB ***** (öffentliches Gut - Straßen und Wege) unter Einbeziehung in das GST-NR 882/1 Sonstige (Weg) an. Ob der EZ ***** GB ***** ist zu C-LNR 4a die Dienstbarkeit der Führung einer 110 KV-Hochspannungsleitung über GST-NR 141 gemäß Punkt

1.2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 9. Juli 1984 für die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) einverleibt.

Die (Rechtsnachfolgerin der) Dientsbarkeitsberechtigte(n) begehrte in ihrem Rekurs, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben, in eventu die einverleibte Dienstbarkeit mitzuübertragen. § 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) seien restriktiv auszulegen. Die lastenfreie Abschreibung von Teilflächen entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Der Verlust der Dienstbarkeit gefährde den Bahnbetrieb, setze die Servitutsberechtigte im Fall einer späteren Weiterveräußerung der lastenfrei abgeschriebenen Teilfläche Ansprüchen des gutgläubigen Erwerbers aus und erfordere ein kostenintensives Enteignungsverfahren zur Wiederbegründung dieses Rechtes.Die (Rechtsnachfolgerin der) Dientsbarkeitsberechtigte(n) begehrte in ihrem Rekurs, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben, in eventu die einverleibte Dienstbarkeit mitzuübertragen. Paragraph 15, ff Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) seien restriktiv auszulegen. Die lastenfreie Abschreibung von Teilflächen entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Der Verlust der Dienstbarkeit gefährde den Bahnbetrieb, setze die Servitutsberechtigte im Fall einer späteren Weiterveräußerung der lastenfrei abgeschriebenen Teilfläche Ansprüchen des gutgläubigen Erwerbers aus und erfordere ein kostenintensives Enteignungsverfahren zur Wiederbegründung dieses Rechtes.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Abschreibung des gegenständlichen Trennstückes einer in der Natur bereits vorhandenen „Siedlungsstraße" rechtfertige das vereinfachte Bewilligungsverfahren (§§ 15 ff LiegTeilG), in welchem die Mitübertragung von bücherlichen Rechten und Lasten ausgeschlossen sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Rekursgericht mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zur lastenfreien Abschreibung nach den §§ 15 ff LiegTeilG iVm österreichweit bestehenden („enteignungsfähigen") Dienstbarkeitsrechten der Rekurswerberin. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten, in dem sie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Abschreibung unter Mitübertragung der Dienstbarkeit begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, dass sie in Umsetzung der ihr obliegenden Verpflichtungen Rechte - hier eine Dienstbarkeit - zu beanspruchen habe, um Anlagen und Leitungen, an deren Erhaltung und Betrieb durchwegs öffentliches Interesse bestehe, rechtlich abzusichern. Die lastenfreie Abschreibung bedeute einen Rechtsverlust, für den jede Notwendigkeit und letztlich auch eine gesetzliche Grundlage fehle. § 18 LiegTeilG ordne zwar an, dass es der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger für die sofortige amtswegige Abschreibung unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht bedürfe, doch sei aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass eine Mitübertragung bestehender bücherlicher Lasten nicht erfolgen solle. Die dem LiegTeilG unterlegte gegenteilige Interpretation sei gerade deswegen nicht zutreffend, weil die §§ 15 ff LiegTeilG restriktiv auszulegen seien, um die Verfassungskonformität der Regelung zu wahren. Die Dienstbarkeit sei für den Betrieb einer Eisenbahnanlage erforderlich und eine Neubegründung dieses Rechts erfordere ein umfangreiches Verfahren und Kosten, welche die Geringwertigkeit der abzuschreibenden Teilfläche um ein Vielfaches überstiegen. Die lastenfreie Abschreibung führe zur „Durchlöcherung" ihres Leitungssystems, weil mit deren Rechtskraft die Ausübung der Dienstbarkeit titellos erfolgen würde; der Rechtsmittelwerberin würde dann ein Räumungsbegehren des Grundeigentümers drohen, was zu temporären Betriebseinstellungen führen könne. Inwieweit die abzuschreibende Teilfläche tatsächlich ihre Dienstbarkeit betreffe, sei von den Vorinstanzen nicht geprüft worden. Ungeprüft sei auch geblieben, ob die erforderlichen Bewilligungen für die Wegerrichtung vorlägen; dies sei mangels eisenbahnrechtlicher (Ausnahme-)Bewilligung tatsächlich nicht der Fall, sodass es sich um eine nicht bewilligte Weganlage handle. Insgesamt dürfe eine lastenfreie Abschreibung nur erfolgen, wenn die Teilfläche die Dienstbarkeit nicht betreffe und andernfalls wäre - wie hier - die Mitübertragung der Dienstbarkeit anzuordnen gewesen, um die Verfassungskonformität der Regelungen des LiegTeilG zu wahren.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Abschreibung des gegenständlichen Trennstückes einer in der Natur bereits vorhandenen „Siedlungsstraße" rechtfertige das vereinfachte Bewilligungsverfahren (Paragraphen 15, ff LiegTeilG), in welchem die Mitübertragung von bücherlichen Rechten und Lasten ausgeschlossen sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Rekursgericht mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zur lastenfreien Abschreibung nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG in Verbindung mit österreichweit bestehenden („enteignungsfähigen") Dienstbarkeitsrechten der Rekurswerberin. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten, in dem sie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Abschreibung unter Mitübertragung der Dienstbarkeit begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, dass sie in Umsetzung der ihr obliegenden Verpflichtungen Rechte - hier eine Dienstbarkeit - zu beanspruchen habe, um Anlagen und Leitungen, an deren Erhaltung und Betrieb durchwegs öffentliches Interesse bestehe, rechtlich abzusichern. Die lastenfreie Abschreibung bedeute einen Rechtsverlust, für den jede Notwendigkeit und letztlich auch eine gesetzliche Grundlage fehle. Paragraph 18, LiegTeilG ordne zwar an, dass es der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger für die sofortige amtswegige Abschreibung unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht bedürfe, doch sei aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass eine Mitübertragung bestehender bücherlicher Lasten nicht erfolgen solle. Die dem LiegTeilG unterlegte gegenteilige Interpretation sei gerade deswegen nicht zutreffend, weil die Paragraphen 15, ff LiegTeilG restriktiv auszulegen seien, um die Verfassungskonformität der Regelung zu wahren. Die Dienstbarkeit sei für den Betrieb einer Eisenbahnanlage erforderlich und eine Neubegründung dieses Rechts erfordere ein umfangreiches Verfahren und Kosten, welche die Geringwertigkeit der abzuschreibenden Teilfläche um ein Vielfaches überstiegen. Die lastenfreie Abschreibung führe zur „Durchlöcherung" ihres Leitungssystems, weil mit deren Rechtskraft die Ausübung der Dienstbarkeit titellos erfolgen würde; der Rechtsmittelwerberin würde dann ein Räumungsbegehren des Grundeigentümers drohen, was zu temporären Betriebseinstellungen führen könne. Inwieweit die abzuschreibende Teilfläche tatsächlich ihre Dienstbarkeit betreffe, sei von den Vorinstanzen nicht geprüft worden. Ungeprüft sei auch geblieben, ob die erforderlichen Bewilligungen für die Wegerrichtung vorlägen; dies sei mangels eisenbahnrechtlicher (Ausnahme-)Bewilligung tatsächlich nicht der Fall, sodass es sich um eine nicht bewilligte Weganlage handle. Insgesamt dürfe eine lastenfreie Abschreibung nur erfolgen, wenn die Teilfläche die Dienstbarkeit nicht betreffe und andernfalls wäre - wie hier - die Mitübertragung der Dienstbarkeit anzuordnen gewesen, um die Verfassungskonformität der Regelungen des LiegTeilG zu wahren.

Rechtliche Beurteilung

I. Vorweg ist Folgendes auszuführen:römisch eins. Vorweg ist Folgendes auszuführen:

Nach § 32 LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das - hier nicht vorliegende - Ansuchen einer Partei beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten dagegen die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (vgl RIS-Justiz RS0066401).Nach Paragraph 32, LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das - hier nicht vorliegende - Ansuchen einer Partei beziehen, nach den Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten dagegen die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen vergleiche RIS-Justiz RS0066401).

Der Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur ein Rechtsmittel zusteht und weitere Ergänzungsschriftsätze als unzulässig zurückzuweisen sind, gilt (ebenso wie in Grundbuchssachen: RIS-Justiz RS0060751) auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0007007; Fucik/Kloiber AußStrG § 45 Rz 6). Die Ergänzungsschriftsätze der Rechtsmittelwerberin vom 14. März 2006 und vom 26 April 2006 sind daher unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen.Der Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur ein Rechtsmittel zusteht und weitere Ergänzungsschriftsätze als unzulässig zurückzuweisen sind, gilt (ebenso wie in Grundbuchssachen: RIS-Justiz RS0060751) auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0007007; Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 45, Rz 6). Die Ergänzungsschriftsätze der Rechtsmittelwerberin vom 14. März 2006 und vom 26 April 2006 sind daher unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen.

II. Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig und in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.römisch II. Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig und in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

1. Zur Mehrseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens:

1.1. Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweiseitig (§§ 48, 68 AußStrG nF). Nach den §§ 124 letzter Satz, 126 Abs 2 letzter Satz GBG ist dagegen im Rechtsmittelverfahren nach dem GBG idF des AußStrBeglG (weiterhin) keine Rechtsmittelbeantwortung und damit (weiterhin) die Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, was in den EBzRV (zu Art XIV Z 5 AußStrBeglG [§ 124 GBG]) mit dort näher angeführten Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens, etwa seinem Charakter als Urkundenverfahren ohne Beweisaufnahmen und dem besonderen Interesse an der raschen Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begründet wird.1.1. Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweiseitig (Paragraphen 48,, 68 AußStrG nF). Nach den Paragraphen 124, letzter Satz, 126 Absatz 2, letzter Satz GBG ist dagegen im Rechtsmittelverfahren nach dem GBG in der Fassung des AußStrBeglG (weiterhin) keine Rechtsmittelbeantwortung und damit (weiterhin) die Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, was in den EBzRV (zu Art römisch XIV Ziffer 5, AußStrBeglG [§ 124 GBG]) mit dort näher angeführten Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens, etwa seinem Charakter als Urkundenverfahren ohne Beweisaufnahmen und dem besonderen Interesse an der raschen Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begründet wird.

1.2. Nach § 32 LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten dagegen die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (vgl RIS-Justiz RS0066401). Aus der im Rahmen der Reform des Außerstreitverfahrens unverändert gebliebenen Bestimmung des § 32 LiegTeilG folgt also eindeutig, dass das Rechtsmittelverfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen in Antragsverfahren entsprechend dem GBG idF des AußStrBeglG einseitig bleibt, dagegen in amtswegigen Verfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen „über die Sache" entsprechend § 48 Abs 1 AußStrG nF zweiseitig ist. Dass diese Rechtslage dem Willen des Gesetzgebers der Außerstreitreform widerspräche, mithin eine gesetzgeberische Fehlleistung vorläge, lässt sich jedenfalls anhand der Gesetzesmaterialien nicht verifizieren.1.2. Nach Paragraph 32, LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten dagegen die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen vergleiche RIS-Justiz RS0066401). Aus der im Rahmen der Reform des Außerstreitverfahrens unverändert gebliebenen Bestimmung des Paragraph 32, LiegTeilG folgt also eindeutig, dass das Rechtsmittelverfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen in Antragsverfahren entsprechend dem GBG in der Fassung des AußStrBeglG einseitig bleibt, dagegen in amtswegigen Verfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen „über die Sache" entsprechend Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG nF zweiseitig ist. Dass diese Rechtslage dem Willen des Gesetzgebers der Außerstreitreform widerspräche, mithin eine gesetzgeberische Fehlleistung vorläge, lässt sich jedenfalls anhand der Gesetzesmaterialien nicht verifizieren.

Das Grundbuchsverfahren ist ein förmliches Urkundenverfahren, in dem Einverleibungen nur auf Grund mängelfreier (§ 27 Abs 1 GBG) öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind (§ 31 Abs 1 GBG). Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige (§ 32 Abs 1 lit b GBG). Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine Eintragungshindernisse im Sinn des § 94 Abs 1 GBG vorliegen. Allein diese exemplarisch hervorgehobenen Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens sind Grundlage für eine hohe Richtigkeitsgewährung von Entscheidungen, mit denen in bücherliche Rechte von - dann auch rekursberechtigten - Beteiligten eingegriffen wird.Das Grundbuchsverfahren ist ein förmliches Urkundenverfahren, in dem Einverleibungen nur auf Grund mängelfreier (Paragraph 27, Absatz eins, GBG) öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind (Paragraph 31, Absatz eins, GBG). Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG). Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine Eintragungshindernisse im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, GBG vorliegen. Allein diese exemplarisch hervorgehobenen Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens sind Grundlage für eine hohe Richtigkeitsgewährung von Entscheidungen, mit denen in bücherliche Rechte von - dann auch rekursberechtigten - Beteiligten eingegriffen wird.

Das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG wird zwar nach bisheriger Rechtsprechung auch als eine Art grundbuchsrechtliches Verfahren, allerdings als Bagatellverfahren verstanden (vgl RIS-Justiz RS0066291) und weist in gewissem Umfang einen nur kursorischen Charakter auf; dabei finden gerade die Rechte „der Eigentümer oder der Buchgläubiger" bis zur Entscheidung des Erstgerichts keinen verfahrensrechtlichen Niederschlag (§ 18 Abs 1 LiegTeilG). Auch die den (vermeintlichen) Bagatellcharakter des Verfahrens begründende Wertermittlung erfolgt „ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke" (§ 17 Abs 2 LiegTeilG). Schon daraus wird ein reduzierter Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren deutlich, der es nach Ansicht des erkennenden Senats gerade nicht nahe legt, (auch) der Beschneidung des rechtliche Gehörs im Rechtsmittelverfahren durch die Verneinung seiner Mehrseitigkeit im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 32 Satz 2 LiegTeilG das Wort zu reden; vielmehr ist der unzweideutigen Gesetzeslage zu folgen, wonach das Rechtsmittelverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG bei - wie hier - Entscheidungen „über die Sache" entsprechend § 48 Abs 1 AußStrG nF zweiseitig ist.Das Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG wird zwar nach bisheriger Rechtsprechung auch als eine Art grundbuchsrechtliches Verfahren, allerdings als Bagatellverfahren verstanden vergleiche RIS-Justiz RS0066291) und weist in gewissem Umfang einen nur kursorischen Charakter auf; dabei finden gerade die Rechte „der Eigentümer oder der Buchgläubiger" bis zur Entscheidung des Erstgerichts keinen verfahrensrechtlichen Niederschlag (Paragraph 18, Absatz eins, LiegTeilG). Auch die den (vermeintlichen) Bagatellcharakter des Verfahrens begründende Wertermittlung erfolgt „ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke" (Paragraph 17, Absatz 2, LiegTeilG). Schon daraus wird ein reduzierter Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren deutlich, der es nach Ansicht des erkennenden Senats gerade nicht nahe legt, (auch) der Beschneidung des rechtliche Gehörs im Rechtsmittelverfahren durch die Verneinung seiner Mehrseitigkeit im Wege einer einschränkenden Auslegung des Paragraph 32, Satz 2 LiegTeilG das Wort zu reden; vielmehr ist der unzweideutigen Gesetzeslage zu folgen, wonach das Rechtsmittelverfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG bei - wie hier - Entscheidungen „über die Sache" entsprechend Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG nF zweiseitig ist.

Um das rechtliche Gehör der am strittigen Abschreibungsvorgang Beteiligten im Rechtsmittelverfahren zu wahren (vgl 1 Ob 203/05t; zur bloß relativen Bedeutung des Revisionsrekursgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs im neuen Außerstreitverfahren vgl RIS-Justiz RS0120213), hat der Oberste Gerichtshof die Zustellung von Gleichschriften des Revisionsrekurses an die Beteiligten veranlasst; diese habe die ihnen eingeräumte Möglichkeit einer Rechtsmittelbeantwortung nicht wahrgenommen.Um das rechtliche Gehör der am strittigen Abschreibungsvorgang Beteiligten im Rechtsmittelverfahren zu wahren vergleiche 1 Ob 203/05t; zur bloß relativen Bedeutung des Revisionsrekursgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs im neuen Außerstreitverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0120213), hat der Oberste Gerichtshof die Zustellung von Gleichschriften des Revisionsrekurses an die Beteiligten veranlasst; diese habe die ihnen eingeräumte Möglichkeit einer Rechtsmittelbeantwortung nicht wahrgenommen.

2. Zum Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG:2. Zum Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG:

2.1. In der Sache selbst ist das Rekursgericht entsprechend bisheriger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass in Verfahren nach den §§ 15 LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden können, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen (RIS-Justiz RS0066283). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG sei die Mitübertragung bücherlicher Lasten, insbesondere auch von Dienstbarkeiten ausgeschlossen, es sei also § 3 LiegTeilG unanwendbar, entspricht ebenfalls bisheriger höchstgerichtlicher2.1. In der Sache selbst ist das Rekursgericht entsprechend bisheriger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass in Verfahren nach den Paragraphen 15, LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden können, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen (RIS-Justiz RS0066283). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG sei die Mitübertragung bücherlicher Lasten, insbesondere auch von Dienstbarkeiten ausgeschlossen, es sei also Paragraph 3, LiegTeilG unanwendbar, entspricht ebenfalls bisheriger höchstgerichtlicher

Judikatur (5 Ob 103/94 = NZ 1995/334, krit Hoyer; 5 Ob 30/84 = NZ

1985, 74 = JBl 1985, 368, K. Böhm; 5 Ob 31/82 = EvBl 1982/161, 520 =

RPflSlgG 1962) und wird auch von der Lehre weitgehend geteilt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 11; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 (124 f); Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 653 und 654; vgl auch Hans Hoyer, Bemerkungen zum Liegenschaftsteilungsgesetz, NZ 1930, 229). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG werden von der Judikatur ebenfalls verneint (RIS-Justiz RS0066253). Die Bestimmung des § 20 LiegTeilG, die Buchberechtigte auf Ersatzansprüche verweise, wird in jüngsten Entscheidungen verfassungskonform so interpretiert, dass sie nur dann greife, wenn das vereinfachte Verbücherungsverfahren rechtens, also im Zuge der bereits vollendeten Herstellung einer Straßen-, Weg- oder Straßenbauanlage und auch da nur in Bagatellfällen zur Anwendung gelangt sei. Bedenken gegen die Verfassungskonformität der §§ 15 ff LiegTeilG unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie seien dann mit dem Argument zu zerstreuen, dass der in § 20 LiegTeilG vorgesehene Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz biete; fehlten die Voraussetzungen für die vereinfachte Verbücherung, blieben dem betroffenen Eigentümer weitere Ansprüche bis hin zur Rückführung der bücherlichen Änderungen gewahrt (5 Ob 53/02h mzN).RPflSlgG 1962) und wird auch von der Lehre weitgehend geteilt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 11; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 (124 f); Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 653 und 654; vergleiche auch Hans Hoyer, Bemerkungen zum Liegenschaftsteilungsgesetz, NZ 1930, 229). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG werden von der Judikatur ebenfalls verneint (RIS-Justiz RS0066253). Die Bestimmung des Paragraph 20, LiegTeilG, die Buchberechtigte auf Ersatzansprüche verweise, wird in jüngsten Entscheidungen verfassungskonform so interpretiert, dass sie nur dann greife, wenn das vereinfachte Verbücherungsverfahren rechtens, also im Zuge der bereits vollendeten Herstellung einer Straßen-, Weg- oder Straßenbauanlage und auch da nur in Bagatellfällen zur Anwendung gelangt sei. Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Paragraphen 15, ff LiegTeilG unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie seien dann mit dem Argument zu zerstreuen, dass der in Paragraph 20, LiegTeilG vorgesehene Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz biete; fehlten die Voraussetzungen für die vereinfachte Verbücherung, blieben dem betroffenen Eigentümer weitere Ansprüche bis hin zur Rückführung der bücherlichen Änderungen gewahrt (5 Ob 53/02h mzN).

Der erkennende Senat hat diese Judikatur überdacht und kann sie nicht zuletzt im Lichte der im neuen außerstreitigen Rekursverfahren ausdrücklich vorgesehenen Neuerungserlaubnis nicht mehr - uneingeschränkt - aufrecht erhalten:

2.2. Das Grundbuchsgericht darf das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG nur dann durchführen, wenn2.2. Das Grundbuchsgericht darf das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG nur dann durchführen, wenn

a) sich die zu verbüchernden Änderungen auf Grundstücke beziehen, die

1. zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage etc verwendet worden sind (§ 15 Z 1 LiegTeilG) oder1. zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage etc verwendet worden sind (Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG) oder

2. Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes sind (§ 15 Z 2 LiegTeilG) oder2. Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes sind (Paragraph 15, Ziffer 2, LiegTeilG) oder

3. als Grundstückreste durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind (§ 15 Z 3 LiegTeilG);3. als Grundstückreste durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind (Paragraph 15, Ziffer 3, LiegTeilG);

b) die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisen- oder Wasserbauanlage handelt (§ 16 LiegTeilG) undb) die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisen- oder Wasserbauanlage handelt (Paragraph 16, LiegTeilG) und

c) der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzuschreibenden in § 15 Z 1 und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke (derzeit) 5.200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt (§ 17 Abs 1 LiegTeilG), es sei denn, dass der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben (§ 18 Abs 3 LiegTeilG).c) der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzuschreibenden in Paragraph 15, Ziffer eins und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke (derzeit) 5.200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt (Paragraph 17, Absatz eins, LiegTeilG), es sei denn, dass der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben (Paragraph 18, Absatz 3, LiegTeilG).

2.3. Die Bedeutung der Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG und

der damit verbundene Eingriff in die Rechte des

Liegenschaftseigentümers liegt vor allem darin, dass bei

geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit

vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden,

rasch und billig die Grundbuchsordnung hergestellt werden kann. Die

Einführung des grundbücherlichen Bagatellverfahrens nach den

Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG und der damit verbundene Eingriff

in die Rechte des Liegenschaftseigentümers wurde in den erläuternden

Bemerkungen zu diesem Gesetz (376 BlgNR, 3. GP, 8, 9) damit

begründet, dass das strenge Festhalten an den formalistischen

Grundsätzen des Grundbuchsrechtes in diesem Falle nicht

gerechtfertigt sein könne, weil es sich ausnahmslos um die

Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle. Die Zurückführung in

den früheren Zustand sei unmöglich. Die kostspieligen Straßen- oder

Wasserbauanlagen könnten wegen des Widerstandes einer einzelnen

Person nicht wieder zerstört werden, weil bei der Grundeinlösung oder

beim Bau der Anlage ein unbedeutender Formfehler begangen worden sei,

obwohl der Eigentümer die Einbeziehung seines Streifens in die Anlage

geduldet habe. Eine derartige „Enteignung" sei nicht durch die

bücherliche Amtshandlung, sondern durch den Bau selbst vorgenommen

worden. Demnach müssten formale Rechtsfragen vor dem Gewichte der

Tatsachen zurücktreten. Dem Grundbuchsgerichte könne es nur obliegen,

die tatsächlich eingetretenen Veränderungen, die ihm von der

zuständigen Vermessungsbehörde im Wege des Anmeldungsbogens unter

Anschluss einer Mappenpause zur Kenntnis gebracht würden, auch im

Grundbuche durchzuführen. Den Beteiligten, die sich durch irgendeinen

Vorgang bei der Grundeinlösung oder bei dem Bau der Anlage

benachteiligt fühlten, müsse es überlassen bleiben, von den

Schuldtragenden Ersatz zu fordern. Dieser Standpunkt sei schon

deshalb berechtigt, weil es sich bei derartigen Anlagen

erfahrungsgemäß nur um Grundstreifen von geringem Wert handle (5 Ob

20/76 = SZ 49/152 = RZ 1977/78, 170; 3 Ob 2406/96m = SZ 70/265 = NZ

1999, 116 = bbl 1998/131). Eine wesentliche Voraussetzung für die

Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach §§ 15 ff

LiegTeilG besteht demnach darin, dass die Besitzänderungen durch eine

bereits vollendete, in der Natur vorhandene Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- oder Wasserbauanlage herbeigeführt wurden (5 Ob 101/01s =

NZ 2002/98; 5 Ob 20/76 = SZ 49/152 = RZ 1977/78, 170; vgl auch

RIS-Justiz RS0066387).

2.4. Ab- und Zuschreibungen eines Grundstücks ohne Verwendung zur

Herstellung einer der genannten Anlagen sind unzulässig. Gemäß § 16

LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach

Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um

eine (hier:) Straßenbauanlage handelt. Eine solche Bestätigung, wie

sie auch hier vorliegt und mit ihrer Formulierung dem wiedergegebenen

Gesetzeswortlaut entspricht, hat (nur) den Gesamtcharakter der Anlage

(§ 15 Z 1 LiegTeilG) zum Gegenstand (5 Ob 159/05a = NZ 2006/652,

Hoyer) und schließt daher die selbstständige Prüfung der

Voraussetzungen des § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im

Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht aus (5

Ob 141/98s = ÖJZ 1998/199 = NZ 1998/433, 412, Hoyer; 5 Ob 52/92 = NZ

1993/283; vgl auch 5 Ob 30/84 = NZ 1985, 74 = JBl 1985, 368, K. Böhm;

vgl auch RIS-Justiz RS0066286).vergleiche auch RIS-Justiz RS0066286).

2.5. Der Gesetzgeber ging nach den wiedergegebenen Materialien augenscheinlich davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst geregelt sind (3 Ob 2406/96m = NZ 1999, 116 = bbl 1998/131; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 ff); gerade wenn dies zutrifft, erscheint die vereinfachte Form der Verbücherung bereits tatsächlich erfolgter Veränderungen unter dem Gesichtspunkt der Kosten- und Zeitersparnis auch vertretbar.

2.6.1. Es entspricht weiters - wie schon oben zu 2.1. dargestellt - bisheriger Rechtsprechung, dass bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die Mitübertragung bücherlicher Lasten, insbesondere auch von Dienstbarkeiten ausgeschlossen, also § 3 LiegTeilG unanwendbar2.6.1. Es entspricht weiters - wie schon oben zu 2.1. dargestellt - bisheriger Rechtsprechung, dass bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG die Mitübertragung bücherlicher Lasten, insbesondere auch von Dienstbarkeiten ausgeschlossen, also Paragraph 3, LiegTeilG unanwendbar

sei. Dies wird vom Obersten Gerichtshof in 5 Ob 31/82 = EvBl

1982/161, 520 = RPflSlgG 1962 - ohne nähere Begründung - unter

Hinweis auf die zweitinstanzlichen Entscheidungen des LG Salzburg RPflSlg 930 und des KG Wr. Neustadt RPflSlg 1268 ausgesprochen und auch in der Entscheidung 5 Ob 30/84 (= NZ 1985, 74 = JBl 1985, 368, K. Böhm) wird diese Ansicht vertreten, aber nicht begründet. In 5 Ob 103/94 = NZ 1995/334, krit Hoyer; wird auf die genannten Vorentscheidungen verwiesen und deshalb eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs mit dieser Frage für nicht gerechtfertigt erachtet.

2.6.2. Bei näherer Beträchtung könnten für die Unzulässigkeit der Mitübertragung von Lasten im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG folgende gesetzliche Bestimmungen relevant sein:2.6.2. Bei näherer Beträchtung könnten für die Unzulässigkeit der Mitübertragung von Lasten im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG folgende gesetzliche Bestimmungen relevant sein:

Nach § 18 Abs 1 Satz 2 LiegTeilG bedarf es für Ab- und Zuschreibungen im vereinfachten Verfahren der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Demgegenüber sieht § 4 Abs 1 LiegTeilG für das (reguläre) Aufforderungsverfahren vor, dass dann, wenn ein Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen kann, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Satz 2 LiegTeilG bedarf es für Ab- und Zuschreibungen im vereinfachten Verfahren der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Demgegenüber sieht Paragraph 4, Absatz eins, LiegTeilG für das (reguläre) Aufforderungsverfahren vor, dass dann, wenn ein Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen kann, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.

§ 25 Abs 1 LiegTeilG normiert, dass durch die Abschreibung außer dem Falle des § 3 LiegTeilG für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen erlischt. § 3 Abs 1 LiegTeilG sieht insofern vor, dass zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich ist, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.Paragraph 25, Absatz eins, LiegTeilG normiert, dass durch die Abschreibung außer dem Falle des Paragraph 3, LiegTeilG für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen erlischt. Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG sieht insofern vor, dass zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich ist, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.

2.6.3. Die Zusammenschau der zuvor genannten Bestimmungen ergibt für das (reguläre) Aufforderungsverfahren die Möglichkeit der lastenfreien Abschreibung einer Teilfläche nach den §§ 4 ff LiegTeilG dann, wenn kein davon betroffener Buchberechtigter Einspruch erhebt; in diesem Fall verliert der Aufgeforderte sein Recht am Trennstück mit der Abschreibung und damit erlischt gemäß § 25 Abs 1 LiegTeilG für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen. Eine Abschreibung ohne Zustimmung und Einspruchsmöglichkeit Buchberechtigter kommt dagegen nur dann in Frage, wenn gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden oder ein Fall des § 3 Abs 2 LiegTeilG, also bloß eine das abzuschreibende Trennstück nicht betreffende Grunddienstbarkeit vorliegt.2.6.3. Die Zusammenschau der zuvor genannten Bestimmungen ergibt für das (reguläre) Aufforderungsverfahren die Möglichkeit der lastenfreien Abschreibung einer Teilfläche nach den Paragraphen 4, ff LiegTeilG dann, wenn kein davon betroffener Buchberechtigter Einspruch erhebt; in diesem Fall verliert der Aufgeforderte sein Recht am Trennstück mit der Abschreibung und damit erlischt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, LiegTeilG für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen. Eine Abschreibung ohne Zustimmung und Einspruchsmöglichkeit Buchberechtigter kommt dagegen nur dann in Frage, wenn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden oder ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG, also bloß eine das abzuschreibende Trennstück nicht betreffende Grunddienstbarkeit vorliegt.

Im Abschnitt II. B. (§§ 13 f) des LiegTeilG ist die vereinfachte Abschreibung geringwertiger Trennstücke vorgesehen. § 13 LiegTeilG ermöglicht die Abschreibung eines Trennstückes oder mehrerer Trennstücke; zu diesem Zweck kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden, wenn bestimmte, in § 13 Abs 3 bzw 5 LiegTeilG genannte Voraussetzungen hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke offenbar gegeben sind. Nach § 13 Abs 5 LiegTeilG ist dabei die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,Im Abschnitt römisch II. B. (Paragraphen 13, f) des LiegTeilG ist die vereinfachte Abschreibung geringwertiger Trennstücke vorgesehen. Paragraph 13, LiegTeilG ermöglicht die Abschreibung eines Trennstückes oder mehrerer Trennstücke; zu diesem Zweck kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden, wenn bestimmte, in Paragraph 13, Absatz 3, bzw 5 LiegTeilG genannte Voraussetzungen hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke offenbar gegeben sind. Nach Paragraph 13, Absatz 5, LiegTeilG ist dabei die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

a) wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als (derzeit) 1.300 Euro verringern würde,

b) wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

c) wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

d) wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde. Gemäß § 14 Abs 1 LiegTeilG kann dann ein Buchberechtigter gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des bewilligenden Beschlusses Einspruch erheben und behaupten, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs 5 LiegTeilG nicht gegeben sei.d) wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, LiegTeilG kann dann ein Buchberechtigter gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des bewilligenden Beschlusses Einspruch erheben und behaupten, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, LiegTeilG nicht gegeben sei.

Zu prüfen bleibt, worin nun die über die zuvor genannten Möglichkeiten hinausgehenden, weiteren Vereinfachungen das vereinfachten Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG bestehen sollen, die die systematische Einordnung dieser Verfahrensbestimmungen sowie die in den Materialien dargestellte Absicht des Gesetzgebers nahe legen:Zu prüfen bleibt, worin nun die über die zuvor genannten Möglichkeiten hinausgehenden, weiteren Vereinfachungen das vereinfachten Verfahrens nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG bestehen sollen, die die systematische Einordnung dieser Verfahrensbestimmungen sowie die in den Materialien dargestellte Absicht des Gesetzgebers nahe legen:

§ 18 Abs 1 Satz 2 LiegTeilG sieht ganz allgemein vor, dass es für Ab- und Zuschreibungen im vereinfachten Verfahren der (vorherigen) Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht bedarf. Diese Regelung macht aber, soweit sie sich auf Buchberechtigte bezieht, nur dann Sinn, wenn die Abschreibung von Trennstücken ohne Mitübertragung bücherlicher Lasten vorgesehen ist; andernfalls, nämlich bei deren Mitübertragung wären aus diesen Lasten Berechtigte ohnehin nicht beschwert. Damit erweist sich aber die bisherige Judikatur im Sinn der Unanwendbarkeit des § 3 Abs 1 LiegTeilG im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG als zutreffend. Andererseits ist aber - wie schon zu 2.5. angesprochen - in den §§ 15 bis 22 ff LiegTeilG auch keine nachträgliche Einspruchsmöglichkeit vorgesehen, wie sie etwa § 14 Abs 1 LiegTeilG für den Fall des § 13 Abs 5 lit d LiegTeilG eröffnet, dass nämlich durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit unmöglich gemacht oder behindert würde. Bei dieser Rechtslage führt dann die nach ihrer systematischen Stellung für alle Abschreibungsfälle geltende Bestimmung des § 25 Abs 1 LiegTeilG zwangsläufig dazu, dass durch die Abschreibung für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen erlischt. Die bisherige Judikatur, wonach die Abschreibung von Teilstücken im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG lastenfrei erfolgt, ist daher - im Grundsatz - zutreffend.Paragraph 18, Absatz eins, Satz 2 LiegTeilG sieht ganz allgemein vor, dass es für Ab- und Zuschreibungen im vereinfachten Verfahren der (vorherigen) Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht bedarf. Diese Regelung macht aber, soweit sie sich auf Buchberechtigte bezieht, nur dann Sinn, wenn die Abschreibung von Trennstücken ohne Mitübertragung bücherlicher Lasten vorgesehen ist; andernfalls, nämlich bei deren Mitübertragung wären aus diesen Lasten Berechtigte ohnehin nicht beschwert. Damit erweist sich aber die bisherige Judikatur im Sinn der Unanwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG im vereinfachten Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG als zutreffend. Andererseits ist aber - wie schon zu 2.5. angesprochen - in den Paragraphen 15 bis 22 ff LiegTeilG auch keine nachträgliche Einspruchsmöglichkeit vorgesehen, wie sie etwa Paragraph 14, Absatz eins, LiegTeilG für den Fall des Paragraph 13, Absatz 5, Litera d, LiegTeilG eröffnet, dass nämlich durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit unmöglich gemacht oder behindert würde. Bei dieser Rechtslage führt dann die nach ihrer systematischen Stellung für alle Abschreibungsfälle geltende Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, LiegTeilG zwangsläufig dazu, dass durch die Abschreibung für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen erlischt. Die bisherige Judikatur, wonach die Abschreibung von Teilstücken im vereinfachten Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG lastenfrei erfolgt, ist daher - im Grundsatz - zutreffend.

2.7. Kommt es nun bei der Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG zum Erlöschen bücherlicher Rechte liegt allerdings ein unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie problematischer Rechtseingriff vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG wurden in der Judikatur zuletzt mit dem Argument zerstreut, § 20 LiegTeilG, der Buchberechtigte auf Ersatzansprüche verweise, sei verfassungskonform so zu interpretieren, dass er nur dann greife, wenn das vereinfachte Verbücherungsverfahren rechtens, also im Zuge der bereits vollendeten Herstellung einer Straßen-, Weg- oder Straßenbauanlage und auch da nur in Bagatellfällen zur Anwendung gelangt sei; fehlten die Voraussetzungen für die vereinfachte Verbücherung, blieben dem betroffenen Eigentümer weitere Ansprüche bis hin zur Rückführung der bücherlichen Änderungen gewahrt (5 Ob 53/02h mzN; 1 Ob 7/01p; zur restriktiven Auslegung der §§ 15 ff LiegTeilG vgl RIS-Justiz RS0118785).2.7. Kommt es nun bei der Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG zum Erlöschen bücherlicher Rechte liegt allerdings ein unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie problematischer Rechtseingriff vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG wurden in der Judikatur zuletzt mit dem Argument zerstreut, Paragraph 20, LiegTeilG, der Buchberechtigte auf Ersatzansprüche verweise, sei verfassungskonform so zu interpretieren, dass er nur dann greife, wenn das vereinfachte Verbücherungsverfahren rechtens, also im Zuge der bereits vollendeten Herstellung einer Straßen-, Weg- oder Straßenbauanlage und auch da nur in Bagatellfällen zur Anwendung gelangt sei; fehlten die Voraussetzungen für die vereinfachte Verbücherung, blieben dem betroffenen Eigentümer weitere Ansprüche bis hin zur Rückführung der bücherlichen Änderungen gewahrt (5 Ob 53/02h mzN; 1 Ob 7/01p; zur restriktiven Auslegung der Paragraphen 15, ff LiegTeilG vergleiche RIS-Justiz RS0118785).

Damit wird jedoch weder dem schon aus den dargestellten Materialien hervorleuchtenden Gesetzesverständnis von der zuvor erfolgten Einigung der Beteiligten noch dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz ausreichend Rechnung getragen. Die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG verstehen sich gerade nicht als selbstständige Enteignungsgrundlage, sondern lediglich als Möglichkeit rasch und billig die Grundbuchsordnung herzustellen. Dabei wird weder die Sachlichkeit des Eigentumseingriffs (vgl dazu näher Spielbüchler in Rummel³, § 365 ABGB Rz 4 und 9) einer konkreten Überprüfung unterzogen noch die förmliche (Verfahrens-)Beteiligung der von der Abschreibung betroffenen Berechtigten gewährleistet. Zu berücksichtigen ist weiters das herrschende Verständnis von § 20 LiegTeilG. Diese Bestimmung regelt die Verjährungsfristen für „allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden". Diese Regelung wird als abschließend für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach den §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten erkannt (vgl RIS-Justiz RS0109103); liefert allerdings keine gesetzliche Grundlage für eine Enteignungsentschädigung, sondern gewährt (nur) - Verschulden voraussetzende - Schadenersatzansprüche, die keinen adäquaten Ausgleich für Eigentumseingriffe darstellen können. All dies kann nur dann als verfassungskonform erkannt werden und dem nach den Materialen gebotenen Gesetzesverständnis entsprechen, wenn tatsächlich im Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst - entweder einvernehmlich oder im Wege förmlicher Enteignung - geregelt sind. Den die Abschreibung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG in ihren Rechten beeinträchtigten Buchberechtigten muss daher der Einwand offen stehen, es sei zuvor zu keiner Einigung über die Rechtsabtretung (den Rechtsverlust) und auch zu keiner förmlichen Enteignung gekommen.Damit wird jedoch weder dem schon aus den dargestellten Materialien hervorleuchtende

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten