TE OGH 2007/3/20 5Ob60/07w

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A-140/05 des Vermessungsamts Wien vom 11. Juli 2005 (Herstellung der Anlage Landesstraße 2004, „Zufahrt A.S.A. und Rauch-Höphffner" Km 10.1 - Km 10.2) über den ordentlichen Revisionsrekurs der Ö***** Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Ö*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2006, AZ 22 R 36/05g, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 5. Oktober 2005, AZ 6 Nc 70/05a, TZ 2532/05, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die A***** AG ist die Eigentümerin der Liegenschaft EZ 15 GB ***** bestehend aus dem Grundstück NR 2000. Ob dieser Liegenschaft ist (ua)

  • -Strichaufzählung
    sub C-LNR 2a die „Dienstbarkeit einer elektrischen Leitung gem Pkt 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1971-09-03 hins Gst 2000 für Ö*****" und
  • -Strichaufzählung
    sub C-LNR 10a die „Dienstbarkeit des Leitungsrechtes für die 110-KV-Übertragungsleitung der ÖBB gem Pkt 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1974-01-31 hins Gst 2000 für Ö*****" einverleibt.
Das Vermessungsamt Wien teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2005, GZ A-140/05, „auf Grund des eingereichten Planes des Amtes der NÖ Landesregierung, GZ BD5-22226 vom 14. 4. 2005 und der Bescheinigung des Vermessungsamtes vom 11. 7. 2005, GZ P-349/05 .... die durch die Herstellung der Anlage Landesstraße 2004, „Zufahrt A.S.A. und Rauch-Höphffner", Km 10,1 - Km 10,2 herbeigeführten Besitzänderungen" mit und bestätigte „gemäß § 16 LiegTeilG (....) nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse (....), dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt".Das Vermessungsamt Wien teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2005, GZ A-140/05, „auf Grund des eingereichten Planes des Amtes der NÖ Landesregierung, GZ BD5-22226 vom 14. 4. 2005 und der Bescheinigung des Vermessungsamtes vom 11. 7. 2005, GZ P-349/05 .... die durch die Herstellung der Anlage Landesstraße 2004, „Zufahrt A.S.A. und Rauch-Höphffner", Km 10,1 - Km 10,2 herbeigeführten Besitzänderungen" mit und bestätigte „gemäß Paragraph 16, LiegTeilG (....) nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse (....), dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt".
Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Wien vom 11. Juli 2005, GZ A-140/05 (Herstellung der Anlage Landesstraße 2004, „Zufahrt A.S.A. und Rauch-Höphffner", Km 10,1 - Km 10,2), und ordnete dabei (ua) ob der EZ 15 GB ***** die Teilung des Grundstücks NR 2000 in die Grundstücke NR 2000/1 und 2000/2 (187 m²) sowie die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks NR 2000/2 zur im Eigentum der Marktgemeinde H***** (Öffentliches Gut) stehenden Liegenschaft EZ 1522 GB ***** an.
Die (Rechtsnachfolgerin der) Dienstbarkeitsberechtigte(n) erhob gegen den Beschluss des Erstgerichts Rekurs mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben, hilfsweise diesen dahin abzuändern, dass die Abschreibung des Grundstücks NR 2000/2 nicht lastenfrei, sondern unter Mitübertragung der ob der EZ 15 GB ***** sub C-LNR 2a und C-LNR 10a einverleibten Dienstbarkeiten erfolge. §§ 15 ff LiegTeilG seien restriktiv auszulegen und für die lastenfreie Abschreibung von Teilflächen fehle eine gesetzliche Grundlage. Der Verlust der Dienstbarkeiten sei betriebsgefährdend und erfordere ein kostenintensives Enteignungsverfahren zur Wiederbegründung dieser Rechte. Die Abschreibung der Teilfläche hätte lastenfrei nur mit ihrer Zustimmung, ansonsten nur unter Mitübertragung der Dienstbarkeiten erfolgen dürfen.Die (Rechtsnachfolgerin der) Dienstbarkeitsberechtigte(n) erhob gegen den Beschluss des Erstgerichts Rekurs mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben, hilfsweise diesen dahin abzuändern, dass die Abschreibung des Grundstücks NR 2000/2 nicht lastenfrei, sondern unter Mitübertragung der ob der EZ 15 GB ***** sub C-LNR 2a und C-LNR 10a einverleibten Dienstbarkeiten erfolge. Paragraphen 15, ff LiegTeilG seien restriktiv auszulegen und für die lastenfreie Abschreibung von Teilflächen fehle eine gesetzliche Grundlage. Der Verlust der Dienstbarkeiten sei betriebsgefährdend und erfordere ein kostenintensives Enteignungsverfahren zur Wiederbegründung dieser Rechte. Die Abschreibung der Teilfläche hätte lastenfrei nur mit ihrer Zustimmung, ansonsten nur unter Mitübertragung der Dienstbarkeiten erfolgen dürfen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der wesentlichen Begründung, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG vorlägen und dabei die Mitübertragung von Lasten ausgeschlossen sei.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der wesentlichen Begründung, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG vorlägen und dabei die Mitübertragung von Lasten ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthielt den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Zulassungsvorstellung der Rechtsmittelwerberin änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei, weil der Obersten Gerichtshof zwischenzeitig (5 Ob 108/06b) seine bisherige Judikatur zum Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG überdacht und nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten habe. Gleichschriften des mit der Zulassungsvorstellung ausgeführten Revisionsrekurses der Rechtsnachfolgerin der Dienstbarkeitsberechtigten stellte das Rekursgericht den Beteiligten zu und diesen die - nicht wahrgenommene Möglichkeit der - Beantwortung des Revisionsrekurses frei.Die Entscheidung des Rekursgerichts enthielt den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Zulassungsvorstellung der Rechtsmittelwerberin änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG doch zulässig sei, weil der Obersten Gerichtshof zwischenzeitig (5 Ob 108/06b) seine bisherige Judikatur zum Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG überdacht und nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten habe. Gleichschriften des mit der Zulassungsvorstellung ausgeführten Revisionsrekurses der Rechtsnachfolgerin der Dienstbarkeitsberechtigten stellte das Rekursgericht den Beteiligten zu und diesen die - nicht wahrgenommene Möglichkeit der - Beantwortung des Revisionsrekurses frei.
In ihrem gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs beantragt die Rechtsnachfolgerin der Dienstbarkeitsberechtigten dessen Abänderung im Sinn der Abschreibung des Grundstücks NR 2000/2 nicht lastenfrei, sondern unter Mitübertragung der ob der EZ 15 GB ***** sub C-LNR 2a und C-LNR 10a einverleibten Dienstbarkeiten; hilfsweise begehrt die Rechtmittelwerberin die ersatzlose Aufhebung der verfügten lastenfreien Abschreibung und zuletzt wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. Der erkennende Senat hatte jüngst in den E 5 Ob 108/06b und 5 Ob 86/06t gleichgelagerte Sachverhalte zu beurteilen; auch in diesen Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG war die Rechtsmittelwerberin bereits beteiligt, weshalb auf die jeweils ausführlichen Begründungen dieser Vorentscheidungen verwiesen werden kann und hier folgende zusammengefasste Ausführungen genügen:Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. Der erkennende Senat hatte jüngst in den E 5 Ob 108/06b und 5 Ob 86/06t gleichgelagerte Sachverhalte zu beurteilen; auch in diesen Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG war die Rechtsmittelwerberin bereits beteiligt, weshalb auf die jeweils ausführlichen Begründungen dieser Vorentscheidungen verwiesen werden kann und hier folgende zusammengefasste Ausführungen genügen:

1. Zur Mehrseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens:

1.1. Nach § 32 LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten dagegen die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (vgl RIS-Justiz RS0066401). Aus der im Rahmen der Reform des Außerstreitverfahrens unverändert gebliebenen Bestimmung des § 32 LiegTeilG folgt also eindeutig, dass das Rechtsmittelverfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen in Antragsverfahren entsprechend dem GBG idF des AußStrBeglG einseitig bleibt, dagegen in amtswegigen Verfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen „über die Sache" entsprechend § 48 Abs 1 AußStrG nF zweiseitig ist.1.1. Nach Paragraph 32, LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten dagegen die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen vergleiche RIS-Justiz RS0066401). Aus der im Rahmen der Reform des Außerstreitverfahrens unverändert gebliebenen Bestimmung des Paragraph 32, LiegTeilG folgt also eindeutig, dass das Rechtsmittelverfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen in Antragsverfahren entsprechend dem GBG in der Fassung des AußStrBeglG einseitig bleibt, dagegen in amtswegigen Verfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen „über die Sache" entsprechend Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG nF zweiseitig ist.

1.2. Das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG wird zwar nach bisheriger Rechtsprechung auch als eine Art grundbuchsrechtliches Verfahren, allerdings als Bagatellverfahren verstanden (vgl RIS-Justiz RS0066291) und weist, in gewissem Umfang, einen nur kursorischen Charakter auf; dabei finden gerade die Rechte „der Eigentümer oder der Buchgläubiger" bis zur Entscheidung des Erstgerichts keinen verfahrensrechtlichen Niederschlag (§ 18 Abs 1 LiegTeilG). Auch die den (vermeintlichen) Bagatellcharakter des Verfahrens begründende Wertermittlung erfolgt „ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke" (§ 17 Abs 2 LiegTeilG). Schon daraus wird ein reduzierter Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren deutlich, der es nach Ansicht des erkennenden Senats gerade nicht nahe legt, (auch) der Beschneidung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren durch die Verneinung seiner Mehrseitigkeit im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 32 Satz 2 LiegTeilG das Wort zu reden; vielmehr ist der unzweideutigen Gesetzeslage zu folgen, wonach das Rechtsmittelverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG bei - wie hier - Entscheidungen „über die Sache" entsprechend § 48 Abs 1 AußStrG nF zweiseitig ist.1.2. Das Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG wird zwar nach bisheriger Rechtsprechung auch als eine Art grundbuchsrechtliches Verfahren, allerdings als Bagatellverfahren verstanden vergleiche RIS-Justiz RS0066291) und weist, in gewissem Umfang, einen nur kursorischen Charakter auf; dabei finden gerade die Rechte „der Eigentümer oder der Buchgläubiger" bis zur Entscheidung des Erstgerichts keinen verfahrensrechtlichen Niederschlag (Paragraph 18, Absatz eins, LiegTeilG). Auch die den (vermeintlichen) Bagatellcharakter des Verfahrens begründende Wertermittlung erfolgt „ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke" (Paragraph 17, Absatz 2, LiegTeilG). Schon daraus wird ein reduzierter Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren deutlich, der es nach Ansicht des erkennenden Senats gerade nicht nahe legt, (auch) der Beschneidung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren durch die Verneinung seiner Mehrseitigkeit im Wege einer einschränkenden Auslegung des Paragraph 32, Satz 2 LiegTeilG das Wort zu reden; vielmehr ist der unzweideutigen Gesetzeslage zu folgen, wonach das Rechtsmittelverfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG bei - wie hier - Entscheidungen „über die Sache" entsprechend Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG nF zweiseitig ist.

Diesen Erwägungen bereits folgend hat das Rekursgericht den Beteiligten Gleichschriften des Revisionsrekurses zugestellt. Die Beteiligten habe die ihnen eingeräumte Möglichkeit einer Rechtsmittelbeantwortung aber nicht wahrgenommen.

2. Zum Verfahren nach den §§ 15ff LiegTeilG:2. Zum Verfahren nach den Paragraphen 15 f, f, LiegTeilG:

2.1. Es entspricht bisheriger Rechtsprechung, dass bei der

Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach

§§ 15 ff LiegTeilG die Mitübertragung bücherlicher Lasten,

insbesondere auch von Dienstbarkeiten ausgeschlossen, § 3 LiegTeilG

also unanwendbar ist (5 Ob 103/94 = NZ 1995/334, krit Hoyer; 5 Ob

30/84 = NZ 1985, 74 = JBl 1985, 368, K. Böhm; 5 Ob 31/82 = EvBl

1982/161, 520 = RPflSlgG 1962). Diese Ansicht wird auch von der Lehre

weitgehend geteilt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 11; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 (124 f); Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 653 und 654; vgl auch Hans Hoyer, Bemerkungen zum Liegenschaftsteilungsgesetz, NZ 1930, 229), entspricht einer insbesondere gesetzessystematischen Auslegung und ist als im Grundsatz zutreffend auch weiter aufrecht zu erhalten.weitgehend geteilt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 11; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 (124 f); Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 653 und 654; vergleiche auch Hans Hoyer, Bemerkungen zum Liegenschaftsteilungsgesetz, NZ 1930, 229), entspricht einer insbesondere gesetzessystematischen Auslegung und ist als im Grundsatz zutreffend auch weiter aufrecht zu erhalten.

2.2. Kommt es nun bei der Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG zum Erlöschen bücherlicher Rechte liegt allerdings ein unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie problematischer Rechtseingriff vor. Der Gesetzgeber ging nach den Materialien zum LiegTeilG augenscheinlich davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst geregelt sind (3 Ob 2406/96m = NZ 1999, 116 = bbl 1998/131; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 ff); gerade wenn dies zutrifft, erscheint die vereinfachte Form der Verbücherung bereits tatsächlich erfolgter Veränderungen unter dem Gesichtspunkt der Kosten- und Zeitersparnis auch vertretbar. Andererseits ist nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens die weitgehende Reduktion des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. Den die Abschreibung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG in ihren Rechten beeinträchtigten Buchberechtigten muss daher grundsätzlich der Einwand offen stehen, es sei zuvor zu keiner Einigung über die Rechtsabtretung (den Rechtsverlust) und auch zu keiner förmlichen Enteignung gekommen. Diesen Einwand, dem § 49 Abs 2 AußStrG infolge Einseitigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entgegen steht, hat hier die Rechtsmittelwerberin schon in ihrem Rekurs (ua sinngemäß) erhoben und diesem muss daher unter dem Gesichtspunkt eines verfassungskonformen Verfahrensverständnisses der §§ 15 ff LiegTeilG nachgegangen werden. Dabei könnte ein der lastenfreien Abschreibung entgegen stehendes Hindernis auch dann vorliegen, wenn die Straßenbauanlage ohne eine dafür erforderliche eisenbahnrechtliche Bewilligung errichtet worden wäre. Auch in einem solchen Fall wird es nämlich regelmäßig am Konsens fehlen und die - gesetzwidrige - Herstellung einer Straßenbauanlage könnte den Eingriff in Rechte Buchberechtigter wohl ebenfalls nicht rechtfertigen.2.2. Kommt es nun bei der Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG zum Erlöschen bücherlicher Rechte liegt allerdings ein unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie problematischer Rechtseingriff vor. Der Gesetzgeber ging nach den Materialien zum LiegTeilG augenscheinlich davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst geregelt sind (3 Ob 2406/96m = NZ 1999, 116 = bbl 1998/131; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 ff); gerade wenn dies zutrifft, erscheint die vereinfachte Form der Verbücherung bereits tatsächlich erfolgter Veränderungen unter dem Gesichtspunkt der Kosten- und Zeitersparnis auch vertretbar. Andererseits ist nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens die weitgehende Reduktion des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. Den die Abschreibung im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG in ihren Rechten beeinträchtigten Buchberechtigten muss daher grundsätzlich der Einwand offen stehen, es sei zuvor zu keiner Einigung über die Rechtsabtretung (den Rechtsverlust) und auch zu keiner förmlichen Enteignung gekommen. Diesen Einwand, dem Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG infolge Einseitigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entgegen steht, hat hier die Rechtsmittelwerberin schon in ihrem Rekurs (ua sinngemäß) erhoben und diesem muss daher unter dem Gesichtspunkt eines verfassungskonformen Verfahrensverständnisses der Paragraphen 15, ff LiegTeilG nachgegangen werden. Dabei könnte ein der lastenfreien Abschreibung entgegen stehendes Hindernis auch dann vorliegen, wenn die Straßenbauanlage ohne eine dafür erforderliche eisenbahnrechtliche Bewilligung errichtet worden wäre. Auch in einem solchen Fall wird es nämlich regelmäßig am Konsens fehlen und die - gesetzwidrige - Herstellung einer Straßenbauanlage könnte den Eingriff in Rechte Buchberechtigter wohl ebenfalls nicht rechtfertigen.

3. Zusammengefasst ergibt sich:

Ab- und Zuschreibungen eines Grundstücks im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG sind ohne deren Verwendung zur Herstellung einer der in § 15 Z 1 LiegTeilG genannten Anlagen unzulässig. Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die weitgehende Reduktion des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar.Ab- und Zuschreibungen eines Grundstücks im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG sind ohne deren Verwendung zur Herstellung einer der in Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG genannten Anlagen unzulässig. Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die weitgehende Reduktion des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar.

Da nach § 49 Abs 1 AußStrG nF im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rechtsmittelverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen.Da nach Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG nF im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rechtsmittelverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 28, LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen.

Anmerkung

E83685 5Ob60.07w

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/379 S 215 - Zak 2007,215 = Rassi, Zak 2007/435 S 247 - Rassi, Zak 2007,247 = Jus-Extra OGH-Z 4349 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00060.07W.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20070320_OGH0002_0050OB00060_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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