Nach § 10 Abs 1 PreisauszeichnungsG ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung aufzuzeichnen. Werden somit Erdbeeren in einzelnen Plastiktassen mit abdeckender Dehnfolie vorportioniert und vorverpackt zum Verkauf angeboten, wobei eine kontrollierte Tasse einen Packungsinhalt von 380 g aufweist, widerspricht es einer ordnungsgemäßen Preisauszeichnung, wenn diese Behälter als Preisangabe "100 g S 29.90" aufweisen. Die Rechtfertigung, diese Waren erst beim Kauf abzuwiegen und je nach Gewicht zu verrechnen, verstößt gegen die (ausdrücklich eine andere Vorgangsweise vorschreibende) Bestimmung des § 10 Abs 1 PreisauszeichnungsG. Ist ein aufrechter gewerberechtlicher Geschäftsführer im Gewerberegister eingetragen, hat nach § 15 Abs 2 leg cit dieser die Tat zu verantworten.