Norm: AngG §23 Abs4IESG §1 Abs4IESG §1 Abs4 lita
Rechtssatz: Der sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abfertigungsanspruches bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergebende Grenzbetrag ist auch für die im nächsten Jahr zu leistenden Abfertigungsteilbeträge maßgebend. § 48 ASGG. Entscheidungstexte 8 ObS 2104/96m Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObS 2104/96m ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 22.7.1981 wurde der Klägerin nach ihrem am 1.6.1981 verstorbenen Ehegatten Emmerich K*** eine Witwenpension ab 1.7.1981 in Höhe von monatlich S 3.289,90 brutto gewährt. Am 29.9.1986 beantragte die Klägerin die Witwenabfertigung gemäß § 265 ASVG; sie habe am 23.9.1986 Wlodizimierz R*** geheiratet. Mit Bescheid vom 20.10.1986 wurde der Klägerin infolge Wiederverehelichung eine Abfertigung in Höhe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 23.September 1987 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253 a ASVG vom 1.August 1987 an, setzte diese Leistung mit 6.577,30 S monatlich fest und sprach aus, daß kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe, weil die Summe von Pension und anzurechnenden Einkünften oder Ansprüchen den Richtsatz überschreiten würden. Am 1.März 1988 teilte der Kläger der beklagten Partei mit,... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs4 IVAngG §23aASVG §292
Rechtssatz: Die einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt auch dann, wenn sie zB nach § 23 Abs 4 AngG teilweise in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen, abgestattet oder nach § 23 a Abs 2 leg cit überhaupt in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Ansp... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs4 IVAngG §23a Abs1KollV der Handelsangestellten Österreichs PktX Z4
Rechtssatz: Kündigt der Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt, ist für die - im KollV nicht geregelte - Frage der Fälligkeit und der Zahlungsmodalitäten nicht die allgemeine Vorschrift des § 23 Abs 4 AngG sondern nur die für den Sonderfall des § 23 a Abs 1 AngG geltende Bestimmung des zweiten Absatzes diese... mehr lesen...
Norm: AngG §19 I2aAngG §19 I2bAngG §23 Abs4 IV
Rechtssatz: "Auflösung" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die Auflösungshandlung, sondern das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses (so auch schon EvBl 1960/371 = Arb 7279). Wird ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit vertragswidrig gelöst, so endet das Dienstverhältnis rechtlich am Tage des Kündigungstermines oder am Entlassungstag. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs4 IVAngG §23 Abs6 IV
Rechtssatz: Die Abfertigung nach § 23 Abs 6 AngG wird mit dem Betrag des vollen dreifachen Monatsentgeltes des Dienstnehmers mit Auflösung des Dienstverhältnisses, der Rest aber ab dem vierten Monat monatlich im vorhinein in Teilbeträgen, die je einem Monatsentgelt entsprechen, fällig. Entscheidungstexte 4 Ob 164/60 Entscheidungstext OGH 20.12.1... mehr lesen...