Norm
AngG §23 Abs4 IVRechtssatz
Die Abfertigung nach § 23 Abs 6 AngG wird mit dem Betrag des vollen dreifachen Monatsentgeltes des Dienstnehmers mit Auflösung des Dienstverhältnisses, der Rest aber ab dem vierten Monat monatlich im vorhinein in Teilbeträgen, die je einem Monatsentgelt entsprechen, fällig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Fälligkeit, Höhe, Ausmaß, Umfang, Ende, Beendigung, EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028596Dokumentnummer
JJR_19601220_OGH0002_0040OB00164_6000000_001